Bau eines FTTB Glasfasernetzes im Verbandsgebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 020-040878
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böklund
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24860
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.glasfaser-suedangeln.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.glasfaser-suedangeln.de/veroeffentlichungenausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Bau eines FTTB Glasfasernetzes im Verbandsgebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln
Los 2 Tiefbau Cluster 2
Die Gemeinden Uelsby, Struxdorf, Tolk, Süderfahrenstedt im Ausbaugebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln.
Der Auftraggeber beabsichtigt auf dem Gebiet der vorgenannten Gemeinden (II.2.3) ein passives Glasfasernetz zu errichten. Der mit diesem Los zu vergebene Auftrag umfasst den Tiefbau sowie die Erstellung von Hausanschlüssen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Tiefbau Cluster 2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fredenbeck
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21717
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt.
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gemeinde Uelsby, Struxdorf, Tolk, Süderfahrenstedt im Ausbaugebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln.
Der Auftraggeber hat bekanntmachungsgemäß auf dem Gebiet der vorgenannten Gemeinden (VII.1.3)) ein passives Glasfasernetz errichten lassen. Der mit diesem Los zu vergebene Auftrag umfasst den Tiefbau sowie die Erstellung von Hausanschlüssen. Im Auftraggebiet des Los 2 ist es durch eine unvorhergesehene Erhöhung der Anzahl von Hausanschlüsse, die vor dem Hintergrund der möglichst lückenlosen Abdeckung an das Netz angeschlossen werden mussten und so nachträglich einbezogen wurden, zu einer Ausweitung der hierfür erforderlichen Tiefbauleistung gekommen. Diese Erweiterung der Tiefbauleistung wurde als Auftragserweiterung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; S. 2 und 3 GWB in den ausgeschriebenen und bezuschlagten Bauauftrag einbezogen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fredenbeck
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21717
Land: Deutschland
Es wurden zusätzliche unvorhergesehene Tiefbauleistungen benötigt, um die erhöhte Anzahl der anzuschließenden Hausanschlüsse zu kompensieren und diese Hausanschlüsse einwandfrei in das Glasfasernetz zu integrieren.
Die Leistungsausweitung resultiert aus einer unerwartet erfolgreichen Vermarktungsstrategie und einer unüblich hohen Anzahl von Nachzüglern, die sich während des Ausbaus für einen Anschluss entschieden. Die dadurch verursachten Tiefbauarbeiten stehen im funktionalen Zusammenhang des ausgeschriebenen Gebiets. Die Auftragsänderung ist lediglich eine quantitative Erweiterung. Die Art der zu erbringenden Tiefbauleistungen unterscheidet sich inhaltlich in keiner Weise von den ursprünglich ausgeschriebenen und beschafften Leistung. Sie wurde nur in der Menge erweitert.
Da bei einer erneuten Ausschreibung der Mehrmenge nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein anderes Bauunternehmen den Zuschlag erhält, wäre es in diesem Fall zu erheblichen Kompatibilitätsproblemen gekommen. Nicht nur wäre es bei einer Neuausschreibung zu erheblichen Verzögerungen gekommen, die bereits aufgrund der straßenbaulichen Belastungen (offene Straßen, Umleitungen etc.) auf ein Minimum reduziert werden muss. Zudem zeichnen sich die Tiefbauleistungen durch individuelle Arbeitsweisen eines jeden Bauunternehmen aus, sodass ein reibungsloser Übergang an den Schnittstellen nicht gewäghrleistet werden konnte.
Aufgrund dessen konnte eine Neuvergabe und ein Wechsel des Auftragnehmers aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen.
Aufgrund der Netzstruktur des Glasfasernetzes betraf die Mehrung der Hausanschlüsse und somit auch die zusätzlichen Tiefbauarbeiten und die Leistungen zur Erstellung derselbigen nicht einen räumlich oder technisch abgrenzbaren Bereich, sondern verteilte sich auf den gesamten Ausbaubereich. Dadurch ist es aus technischer Sicht nicht sinnvoll möglich die zusätzlichenTiefbauarbeiten neu zu vergeben, da unterschiedliche Bauunternehmen nicht gleichzeitig nebeneinander Arbeiten könnten. Dies würde vielmehr rechtlich zu Gewährleistungsproblemen mangels Abgrenzbarkeit führen. Es bestünde weiterhin das Risiko, dass die unterschiedlichen Unternehmen Leistungen erbringen, die nicht ohne Weiteres kompatibel miteinander sind. Zum einen wäre dadurch die Funktionalität des Glasfasernetzes jedenfalls abstrakt gefährdet, zum anderen würde sich zwangsläufig der Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Koordinationsaufwand und -bedarf wesentlich erhöhen und dadurch beträchtliche Zusatzkosten entstehen.