Bau eines FTTB Glasfasernetzes im Verbandsgebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 020-040878
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böklund
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24860
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.glasfaser-suedangeln.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.glasfaser-suedangeln.de/veroeffentlichungenausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Bau eines FTTB Glasfasernetzes im Verbandsgebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln
Los 7 - LWL Cluster 3
Die Gemeinden Idstedt, Nübel, Neuberend und Stolk im Ausbaugebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln.
Der Auftraggeber beabsichtigt auf dem Gebiet der vorgenannten Gemeinden (II.2.3) ein passives Glasfasernetz zu errichten. Der mit diesem Los zu vergebene Auftrag umfasst insbesondere die Montage von LWL-Kabeln und Muffen, inklusive der LWL-Montage für Hausanschlüsse sowie Fasermessung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 7 LWL Cluster 3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fredenbeck
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21717
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt.
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Gemeinden Idstedt, Nübel, Neuberend und Stolk im Ausbaugebiet des Breitbandzweckverbandes Südangeln
Der Auftraggeber hat bekanntmachungsgemäß auf dem Gebiet der vorgenannten Gemeinden (VII.1.3)) ein passives Glasfasernetz errichten lassen.
Der mit diesem Los zu vergebene Auftrag umfasste insbesondere die Montage von LWL-Kabeln und Muffen, inklusive der LWL-Montage für Hausanschlüsse sowie Fasermessung.
Im Auftragsgebiet des Los 7 ist es durch eine unvorhergesehene Erhöhung der Anzahl von benötigten Hausanschlüssen, die bedient werden müssen, zu einer Erhöhung des Materialbedarfs gekommen.Dieses benötigte Material zur Erschließung aller Hausanschlüsse des Vertragsgebiets wurde als Auftrasgserweiterung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2,3 GWB in den ausgeschriebenen und bezuschlagten Bauauftrag übernommen.
Ort: Fredenbeck
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21717
Land: Deutschland
Es wurden zusätzliche, unvorhergesehene Materiallieferungen benötigt, um die erhöhte Anzahl der herzustellenden Hausanschlüssen sowie die einwandfreie Einbindung dieser Anschlüsse an das Netz realisieren zu können. Dies resultiert zum einen aus einer unerwartet erfolgreichen Vermarktungsstrategie und einer unüblich hohen Anzahl von Nachzüglern. Die Hausanschlüsse stehen im funktionalen Zusammenhang des ausgeschriebenen Gebiets.
Die Auftragsänderung ist lediglich eine quantitative Erweiterung. Die Art der Material- sowie Bauleistung selbst unterscheidet sich inhaltlich nicht von den ursprünglich ausgeschriebenen und beschafften Leistungen. Sie wurde nur in der Menge erweitert.
Da bei einer erneuten Ausschreibung der Mehrmengen die Hersteller der Materialien nicht vorgegeben werden dürfen, würde es dadurch wahrscheinlich zu einem Materialmix bei den Glasfasermaterialien kommen. Aufgrund der technischen Besonderheiten der Glasfasertechnik müssen die Komponenten zwangläufig aufeinander abgestimmt sein, damit die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleistet ist. Aufgrund dessen kann eine Neuvergabe und dadurch verursachten Auftragnehmerwechsel aus technischen wie wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen.
Ein Auftragnehmerwechsel für die Materiallieferung konnte wirtschaftlich sowie technisch nicht erfolgen. Aufgrund der Netzstruktur (FTTB, Glasfaser bis in das Gebäude) betrifft die Mehrung nicht einen räumlich oder technisch abgrenzbaren Bereich, sondern verteilt sich auf die im LV ausgeschriebenen Glasfaserverteiler, deren Anzahl nicht erhöht wurde. Dadurch ist es aus technischer Sicht nicht möglich die zusätzlichen Hausanschlüsse neu zu vergeben. Das würde auch eine Gewährleistungsabgrenzung zwischen den unterschiedlichen Auftragnehmern unmöglich machen, da eine gleichzeitige Bearbeitung an den Glasfaserverteilern erforderlich wäre. Es bestünde weiterhin das Risiko, dass der Auftraggeber Material mit unterschiedlichen technischen Merkmalen erwirbt. Zum einen wäre dadurch die Funktionalität des Glasfasernetzes gefährdet, zum anderen würde sich zwangsläufig der Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Koordinierungsaufwand wesentlich erhöhen und dadurch beträchtliche Zusatzkosten entstehen.