Landwirtschaftliche Grundwasserschutzberatung im Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch (Schleswig-Holstein) Referenznummer der Bekanntmachung: HoWa_Grswb_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neumünster
NUTS-Code: DEF04 Neumünster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24534
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.holsteinerwasser.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landwirtschaftliche Grundwasserschutzberatung im Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch (Schleswig-Holstein)
Die Holsteiner Wasser GmbH beliefert die Menschen verschiedener Wasserversorgungsgebiete rund um die Uhr mit Trinkwasser von höchster Qualität aus eigenen Wasservorkommen.
Auch die Durchführung der landwirtschaftlichen Grundwasserschutzberatung in Wasserschutzgebieten gehört zu den Aufgaben von Holsteiner Wasser.
Mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten soll in den Einzugsgebieten von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen das Grundwasser vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen geschützt werden. Unter anderem sollen im Bereich der landwirtschaftlichen Flächennutzung die Stickstoffeinträge in das Grundwasser vermieden bzw. verringert werden.
Derzeit wird in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten eine Grundwasserschutzberatung in Schleswig-Holstein vorgenommen, die für die betroffenen Landwirte freiwillig und kostenfrei ist. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die landwirtschaftliche Grundwasserschutzberatung im Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch.
Für die in Wasserschutzgebieten wirtschaftenden Landwirte gelten durch die Schutzgebietsverordnung Handlungsverpflichtungen (insbesondere bei der Stickstoffdüngung), die zum Teil über die bestehenden allgemeinen Regelungen (Düngeverordnung) hinausgehen. Bei der Umsetzung der Verordnungsinhalte sollen die Flächenbewirtschafter unterstützt und beraten werden. Weiterhin soll untersucht werden, was über die Einhaltung der landwirtschaftlichen Regelungen hinaus zur Verbesserung des Grundwasserschutzes getan werden kann (z.B. Optimierung von Art, Menge und Zeitpunkt der N-Düngung; Verbesserung der Fruchtfolgegestaltung; Reduzierung und Verbesserung der Systeme zur Bodenbearbeitung, Förderung von Zwischenfruchtanbau, Maisuntersaaten, Mulchsaaten, optimale Grünlandnarbenzusammensetzung, Maßnahmen zur Vermeidung von Umbrüchen, etc.).
Die landwirtschaftliche Grundwasserschutzberatung ist in allgemeine und spezielle Beratungsaufgaben untergliedert. Die Leistungsbeschreibung unterscheidet insofern zwischen
- Allgemeiner Beratung/ Gruppenberatung,
- Einzelbetrieblicher Beratung und
- Baumschulberatung.
Das Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch wurde am 1. Januar 1999 festgesetzt. Die aktuelle Wasserschutzgebietsverordnung enthält Regelungen für die Landbewirtschaftung.
Das Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch umfasst eine Gesamtgröße von ca. 5.300 ha. Die landwirtschaftliche Nutzfläche hat einen Umfang von rund 3.855 ha (74%), die einzelnen Bewirtschaftern zugeordnet werden können. Nach jetzigem Kenntnisstand wirtschaften zurzeit 94 landwirtschaftliche Betriebe (zahlreiche auch im Nebenerwerb) und Baumschulbetriebe im Gebiet. Der Anteil der Baumschulnutzung (17 Betriebe) beträgt zurzeit rund 418 ha.
Der beträchtliche Anteil von Baumschulflächen auf hoch austragsgefährdeten und gleichzeitig mit Humus angereicherten Standorten kann langfristig zu deutlich höheren Nitratausträgen aus diesen Flächen und damit zu einer stärkeren Belastung des Grundwassers führen. Dies ist bei der Konzeption der Beratung zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund weiterhin positiver Pflanzenschutzmittelbefunde bzw. deren Metabolite auch aktuell zugelassener Wirkstoffe im Grundwasser ist bei der Beratung auch auf die Sensibilisierung des PSM-Einsatzes hinzuwirken (siehe dazu auch die Leistungsbeschreibung). Im Zusammenhang mit der aktuell geänderten Gesetzeslage (Stichwort "Insektenschutzpaket") ist die Beratung gefordert weitere Beratungsangebote für die Betriebe zu entwickeln.
Weitere Einzelheiten enthält die Leistungsbeschreibung. Hinzu kommen weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Leistungsausführung, insbesondere zu den Grundleistungen, der Erfolgskontrolle sowie zu Leistungsnachweisen.
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Leistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37073
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bezüglich Ziff. II.1.7 und V.2.4: Der Auftragswert über die Vertragslaufzeit liegt über dem seinerzeit maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von EUR 214.000,00.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGRZW6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.