Beschaffung und Vorhaltung einer Unterflurradsatzdrehmaschine („UFD“) für das Land Schleswig-Holstein
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.nah.sh
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung und Vorhaltung einer Unterflurradsatzdrehmaschine („UFD“) für das Land Schleswig-Holstein
Beschaffung und Vorhaltung einer UFD für die Radreprofilierung und Bremsscheibenbearbeitung an Schienenfahrzeugen im Eisenbahnverkehr einschließlich der hierfür notwendigen Infrastrukturen sowie Vorhaltung vorrangiger Kapazitäten zugunsten des Landes Schleswig-Holstein für die Inanspruchnahme der Leistungen der UFD.
Gegenstand der Vergabe ist die Beschaffung einer UFD zum Zwecke der Radreprofilierung und Bremsscheibenbearbeitung von Schienenfahrzeugen durch den Auftragnehmer, deren Inbetriebnahme sowie die betriebsbereite Vorhaltung (Verfügbarkeit) der UFD über einen Zeitraum von insgesamt 30 Jahren für das Land Schleswig-Holstein. Für die Erbringung der Leistungen in der UFD hält der Auftragnehmer dem Land darüber hinaus vorrangig Kapazitäten in einem Umfang von 1500 Stunden pro Jahr zu festgelegten Konditionen vor. Nähere Bestimmungen enthalten die Vergabeunterlagen.
1) Vornahme technischer Anpassungen oder Nachrüstungen an der UFD
2) Übermittlung von Berichten über Verfügbarkeit und Ausführungsqualität der UFD
Nähere Bestimmungen enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter muss einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem der Bieter niedergelassen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug darf nicht vor dem 01.02.2022 datiert sein. Eine Kopie des „Aktuellen Abdrucks“ (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der nachfolgend dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig widerrufen werden können. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die nachstehend aufgestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn das beim Bieter vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten bereitgestellten Mitteln den in den nachfolgend aufgestellten Anforderungen verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
Die genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 01.02.2022 datieren.
Die Bieter haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Anforderungen erfüllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Grundfall:
1. den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) des Bieters für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021, falls und soweit deren Veröffentlichung in dem Staat, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
2. ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bieters zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven, falls das buchmäßige Eigenkapital den unter lit. b) geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht;
3. ggf. eine Eigenerklärung des Bieters, dass ein im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Bieters ausgewiesener Verlust durch den/die Gesellschafter des Bieters oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Alternative:
Soweit für die o.g. Geschäftsjahre des Bieters keine Jahresabschlüsse erstellt wurden oder ein Bieter die Jahresabschlüsse ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bieter eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben.
In diesem Fall hat der Bieter neben den in den oben unter „Grundfall“ genannten Ziff. 2) und 3) genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziff. 1) genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für die o.g. Geschäftsjahre mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
- sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB;
- Eigenkapital zu Buchwerten;
- Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entsprechend §§ 284 bis 288 HGB.
Die Bieter haben zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) einen Mindestjahresumsatz i. H. v. 5 Mio. EUR
b) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 1 Mio. EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters.
Soweit in den o.g. Geschäftsjahren ein Verlust des Bieters ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bieter weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit Angebotsabgabe über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Die Bieter haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot
- eine Referenz über früher ausgeführte Aufträge im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen im Vollbahnbereich sowie
- eine Referenz über die Erbringung von Leistungen in einer durch den Bieter betriebenen Serviceeinrichtung im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 des Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
vorzulegen. Die jeweiligen Nachweise sind für in den Jahren 2019, 2020 und/oder 2021 erbrachte Leistungen mit Angabe des öffentlichen oder privaten Auftraggebers vorzulegen. Die Leistungen müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Es werden auch Referenzen über Leistungen berücksichtigt, die früher als 2019 erbracht wurden, nicht jedoch früher als 2015 begonnen haben. Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden.
Zudem haben die Bieter eine Bescheinigung über eine Unternehmenszertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar vorzulegen.
Es ist jeweils eine Referenz aus dem Zeitraum 2015 bis 2021 (nicht zwingend in allen Jahren) über erbrachte Leistungen in dem zuvor beschriebenen Umfang vorzulegen.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen.
Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Die Bieter haben sich bei Angebotsabgabe für den Fall des Zuschlags zu verpflichten, für die Ausführung des Auftrags die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns zu beachten. Hierzu ist der ausgefüllte Vordruck Vergabemindestlohn vorzulegen. Nähere Bestimmungen enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die ausführlichen Vergabeunterlagen finden sich auf dem Internet-Portal https://www.entera1.de/166_pia
2) Der Auftraggeber stellt die (ggf. fortgeschriebenen) Vergabeunterlagen sowie die Bewerberinformationen über die in Ziffer I.3) angegebene Vergabeplattform im Internet gemäß § 41 Absatz 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen.
3) Der Bieter hat eine Vertraulichkeitserklärung abzugeben, die auch über die Beendigung der Vertragslaufzeit hinaus ihre Gültigkeit behält und deren Verpflichtungen der Bieter auch seinen mit der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes sowie Erbringung der Leistungen beschäftigten Mitarbeitern und/oder Subunternehmern auferlegen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Es wird auf die Voraussetzungen zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."