Gutachten zur Evaluation und Neuausrichtung des Landesinvestitionsprogramms ÖPNV (Los 1) Referenznummer der Bekanntmachung: 13-0452/192
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED Sachsen
Postleitzahl: 01097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.smwa.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gutachten zur Evaluation und Neuausrichtung des Landesinvestitionsprogramms ÖPNV (Los 1)
Offenes Verfahren zur Vergabe eines Gutachtens zur Evaluation und Neuausrichtung des Landesinvestitionsprogramms ÖPNV
Freistaat Sachsen
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr schreibt im Rahmen eines offenen Verfahrens die Erstellung eines Gutachtens zur Evaluation und Neuausrichtung des Landesinvestitionsprogramm ÖPNV aus.
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) schreibt die jährliche Aufstellung eines ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms auf der Grundlage des Staatshaushaltsplanes sowie unter Berücksichtigung weiterer Zielstellungen vor. In das ÖPNV-Landesinvestitionsprogramm werden die Vorhaben aufgenommen, die der Freistaat Sachsen auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) in Verbindung mit den Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur beihilferechtskonformen Gewährung von Fördermitteln für die Beschaffung von Omnibussen im ÖPNV (Hinweise-Bus, Hinweise-Bus de-minimis) fördert.
Das vom Auftragnehmer zu erstellende Gutachten soll folgende Ergebnisse hervorbringen:
- Identifikation von Schwachstellen der bisherigen Förderung durch das ÖPNV-Landesinvestitionsprogramm in den Jahren 2019, 2020 und 2021,
- Entwicklung einer Methodik zur Bewertung der Förderziele und Wirkungen des ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms,
- Erfolgskontrolle und Bewertung der Wirkungen des ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms,
- Entwicklung von Lösungsansätzen für den ermittelten Handlungsbedarf und Formulierung von Empfehlungen zur Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Zielstellungen für die Neufassung der Förderrichtlinie ÖPNV,
- Entwicklung von Anreizmechanismen zur Fördermittelakquise außerhalb des ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms,
- Entwicklung von Leistungskriterien zur Priorisierung bewilligungsfähiger Vorhaben.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verfolgt mit der Ausschreibung das übergeordnete Ziel, die Förderrichtlinie ÖPNV zu novellieren, um das ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms an künftige Anforderungen und neue Förderziele im ÖPNV anzupassen und dadurch das Förderprogramm weiterhin bedarfsgerecht auszugestalten. Zum einen werden dafür durch den Auftraggeber bereits spezifische, inhaltliche Vorgaben zur Neuausrichtung des ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms und der Überarbeitung der RL-ÖPNV gemacht, für deren Umsetzung Handlungsempfehlungen vom Auftragnehmer zu erarbeiten und im Gutachten zu dokumentieren sind. Zum anderen sind für den Überarbeitungsbedarf, den der Auftragnehmer im Rahmen der Evaluationsarbeit ermittelt, adäquate Lösungsvorschläge zur Abhilfe zu entwickeln und darzustellen. Die Ergebnisse des Gutachtens, d. h. die erarbeiteten Evaluationsergebnisse und Handlungsempfehlungen, werden vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr dann als eine Entscheidungsgrundlage für die Neufassung der RL-ÖPNV genutzt.
Die Gesamtleistung wird in zwei Fachlose aufgeteilt, die sequenziell und jeweils einzeln vergeben werden.
Los 1: Erarbeitung eines Gutachtens zur Evaluation und Neuausrichtung des Landesinvestitionsprogramms ÖPNV
Los 2: Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung der neuen Förderrichtlinie ÖPNV/Hinweise-Bus sowie im Prozess der Notifizierung.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Gutachtenerstellung aus Los 1.
Die Vergabe der Leistung zu Los 2 erfolgt auf der Grundlage von (Teil-)Ergebnissen des Auftrages von Los 1 und ist Gegenstand eines separaten Vergabeverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erforderliche Erklärungen und Nachweise des Bieters bzw. der Mitglieder einer Bietergemeinschaft:
- Erklärung zu unternehmensbezogenen Angaben;
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB i. V. m. § 42 VgV sowie ggf. zur Selbstreinigung nach § 125 GWB;
- Erklärung im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, § 98c des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet und § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung;
- Erklärung zum Datenschutz.
Teilnehmer am Vergabeverfahren können auch Bietergemeinschaften sein (§ 43 VgV). Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft.
Mit der Abgabe des Angebotes benennt die Bietergemeinschaft jeweils sämtliche Mitglieder und bezeichnet eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages. Bei der Angebotsabgabe einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung Bietergemeinschaft entsprechend von allen an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen, Institutionen bzw. Einzelpersonen gemäß der Bewerbungsbedingungen zu unterzeichnen und dem Angebot beizufügen.
Zum Nachweis der notwendigen Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sämtliche Angaben und Erklärungen zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten Nachweisen erforderlich und dem Angebot beizufügen. Hinsichtlich der Angaben und Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit genügt es, wenn die Bietergemeinschaft die Anforderungen insgesamt durch ihre Mitglieder erfüllt. Das vorgesehene Mitglied und der von diesem zu erfüllende Teil der Leistung sind in den Angebotsunterlagen genau zu bezeichnen.
Die nachträgliche Bildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe sowie der nachträgliche Eintritt in eine Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhalten hat, sind nicht möglich.
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) für die Leistungserbringung. Fällt ein Mitglied der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, mussweiterhin die vollständige Leistungserbringung durch die verbleibende Bietergemeinschaft sichergestellt sein. Dies erklärt jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe ausdrücklich.
Soweit vorgesehen sind vorzulegen:
- Erklärung zur Einbeziehung von Unterauftragnehmern; auf Anforderung für jeden vorgesehenen Dritten sämtliche Angaben und Erklärungen zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten Nachweisen sowie Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers;
- Erklärung zur Eignungsleihe, § 47 VgV; für jeden vorgesehenen Dritten sämtliche Angaben und Erklärungen zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten Nachweisen.
Vorlage von mindestens drei Referenzen von in den letzten 60 Monaten vor dem Termin zur Angebotsabgabe abgeschlossenen Aufträgen bzw. abgeschlossenen wesentlichen Teilen von Aufträgen. Die Aufträge, die als Referenz herangezogen werden können, müssen die folgenden Merkmale der Fachkompetenz beinhalten:
Durchführung von verkehrswissenschaftlichen Beratungsdienstleistungen (Verkehrsconsulting) im Bereich des ÖPNV/SPNV
Durchführung der Evaluation, Analyse und Bewertung von Förderprogrammen bzw. Förderrichtlinien
Die aufgeführten Referenzaufträge müssen jeweils mindestens die folgenden Merkmale der Methodenkompetenz aufweisen:
Formulierung gutachterlicher Stellungnahmen und Dokumentationen
Erhebung, Verarbeitung, Auswertung und Interpretation verkehrswirtschaftlicher Kennzahlen
Die aufgeführten Referenzen müssen jeweils einen Bruttoauftragswert von mindestens [Betrag gelöscht] Euro brutto aufweisen, davon eine Referenz mit einem Auftragswert von mindestens [Betrag gelöscht] Euro brutto.
Angaben für die vorgesehene Projektleitung und dessen Stellvertretung. Der/die Projektleiter/-in und dessen Vertreter/-in müssen über einen Hochschulabschluss verfügen. Dabei muss mindestens eine dieser Personen über einen Abschluss der Verkehrs-, Wirtschafts-, Ingenieurs- oder Rechtswissenschaften verfügen. Beide Personen müssen über mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bereich Verkehrsconsulting oder Zuwendungsrecht verfügen. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Termin zur Angebotsabgabe muss mindestens eine der beiden Personen in mindestens einem Projekt als Projektmitverantwortliche/-r tätig gewesen sein, das den oben genannten Merkmalen der Fach- und Methodenkompetenz der Referenzaufträge entspricht.
s.o.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363