Überplanung Bahnübergänge Tornesch - Uetersen Referenznummer der Bekanntmachung: 2-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niebüll
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25899
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neg-niebuell.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überplanung Bahnübergänge Tornesch - Uetersen
Überplanung sämtlicher niveaugleicher Eisenbahnkreuzungen (Bahnübergänge) der neg-Strecke 9129 Tornesch - Uetersen zur Anpassung der Sicherung an die maßgeblichen verkehrlichen Verhältnisse.
Als nicht-bundeseigene Eisenbahn wendet die neg das Regelwerk VDV Schrift 363 (8/2020) an. Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig (LBV SH - Eisenbahnbehörde), für Planrecht das Amt für Planfeststellung Verkehr (APV).
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der VDV 363 sind mit den Straßenbaulastträgern Stadt Uetersen, Stadt Tornesch und dem LBV SH NL Itzehoe genehmigungsfähige Entwürfe zu erarbeiten, Genehmigungsanträge zu stellen, Finanzierungsvereinbarungen vorzubereiten und die Bau- und Beschaffungsleistungen durchzuführen (entspricht Lph 1-9).
Maßgeblicher Rechtsrahmen ist § 18 AEG i.Verb.m. § 14a (1) UVPG.
Tornesch 1
Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Uetersen Uetersen und Tornesch sind eng benachbart und u.a. durch die neg-Strecke miteinander verbunden., Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Tornesch
Überplanung Bahnübergänge im Stadtgebiet Tornesch
km 0,025
km 0,079
km 0,102
km 0,150
km 0,755
Tornesch 2
Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Uetersen Uetersen und Tornesch sind eng benachbart und u.a. durch die neg-Strecke miteinander verbunden., Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Tornesch
Überplanung Bahnübergänge im Stadtgebiet Tornesch
km 0,244
km 0,373
km 0,436
Uetersen 1
Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Uetersen Uetersen und Tornesch sind eng benachbart und u.a. durch die neg-Strecke miteinander verbunden., Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Tornesch
Überplanung Bahnübergänge im Stadtgebiet Uetersen
km 1,578
km 1,664
km 1,706
km 2,067
km 2,328
Uetersen 2
Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Uetersen Uetersen und Tornesch sind eng benachbart und u.a. durch die neg-Strecke miteinander verbunden., Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Tornesch
Überplanung Bahnübergänge im Stadtgebiet Uetersen
km 2,873 "Ossenpadd" + "Kleine Twiete"
Uetersen 3 - Option
Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Uetersen Uetersen und Tornesch sind eng benachbart und u.a. durch die neg-Strecke miteinander verbunden., Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH 25436 Tornesch
Überplanung Bahnübergänge im Stadtgebiet Uetersen
km 3,123
km 3,232
km 3,317
km 3,904
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Berufliche Erfahrung/Referenzen (Planung von technischen Bahnübergangssicherungsanlagen bei NE);
Personalstärke.
Weitere Einzelheiten sind aus Platzgründen in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen (Dokument Bewerbungsbedingungen) geregelt und zu beachten!
Hierzu geforderte Eigenerklärungen und Nachweise:
- TL1: Referenzliste,
- TL2: Angaben der Zahl der Beschäftigten und Führungskräfte.
Einzelheiten zu TL1 und TL2 sind in den Vergabeunterlagen
Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personenschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR, für Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR, für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR pro Versicherungsfall beträgt, ist schon mit dem Teilnahmeantrag eine Erklärung des Versicherers einzureichen, im Auftragsfall die Deckungssummen auf die genannten Beträge zu erhöhen.
Siehe III.1.1 bis III.1.3 und zu den Auswahlkriterien II.2.9
Bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Verpflichtung, den unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) wenigstens ein Mindeststundenentgelt von [Betrag gelöscht] EUR (brutto) zu zahlen, § 4 Abs. 1 VGSH. Einräumung von Kontroll- und Sanktionsrechten. Einzelheiten vgl. Verpflichtungserklärung, die mit dem Erstangebot (NICHT schon mit dem Teilnahmeantrag) abzugeben ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 2 und 5 GWB, § 13 Abs. 1, 15 SektVO geführt. GWB und Sektorenverordnung finden Anwendung.
Es sind elektronische (eVergabe-Plattform) Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen/Nachweise zur Eignung beizufügen sind (vgl. oben III.1 sowie die öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen).In den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen sind auch Einzelheiten zum Teilnahmewettbewerb beschrieben.
Während des Teilnahmewettbewerbs werden ggf. Antworten auf etwaige Fragen über die eVergabe-Plattform gem. I.3 veröffentlicht. Interessierte sollten die Seite prüfen.
Eine Registrierung auf der eVergabe-Plattform ist möglich und für die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten auch erforderlich.
Mit den Vergabeunterlagen stellt der Auftraggeber unter derselben Internetadresse auch Formulare für denTeilnahmeantrag bereit, deren Verwendung verbindlich ist, soweit keine EEE vorgelegt wird.
Die im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der Eignung und ggf. der Auswahlkriterien ausgewählten Teilnehmer werden nach dem Teilnahmewettbewerb gesondert zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Ein Zuschlag auf ein Erstangebot ist vorbehalten (§ 15 Abs. 4 SektVO).
Teilnahmeanträge und Angebote sind elektronisch nur über die eVergabe-Plattform abzugeben.
Für die sonstige Kommunikation ist zu beachten, dass E-Mails nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 SektVO an Vertraulichkeit und Sicherheit genügen. Regelungen zu den Kommunikationsformen finden sich in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen (Dokument "Bewerbungsbedingungen", Abschnitt IV.1)).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YULRZEV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§ 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.