AFW-Verwaltungssystem BIZ Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2021000107
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/informationstechnologien/amt_fuer_informationstechnik.html
Abschnitt II: Gegenstand
AFW-Verwaltungssystem BIZ
Das in dem Bildungszentrum der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (BIZ), mit Sitz in Malente, eingesetzte IT-Verfahren für die Verwaltung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsbetriebs soll durch ein neues IT-Verfahren ersetzt werden, mit dem neben einer Backoffice-Lösung für das BIZ ein (Intranet-)Portal für die medienbruchfreie digitale Präsentation und Buchung des Aus- und Fortbildungsangebots für die angeschlossenen Dienststellen in der Steuerverwaltung (Steuerabteilung des Finanzministeriums, Finanzämter, BIZ und Amt für Informationstechnik) umgesetzt wird.
Zusätzlich werden u.a. Pflege- und Schulungsleistungen erforderlich.
Das in dem Bildungszentrum der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (BIZ), mit Sitz in Malente, eingesetzte IT-Verfahren für die Verwaltung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsbetriebs soll durch ein neues IT-Verfahren ersetzt werden, mit dem neben einer Backoffice-Lösung für das BIZ ein (Intranet-)Portal für die medienbruchfreie digitale Präsentation und Buchung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebots für die angeschlossenen Dienststellen in der Steuerverwaltung (Steuerabteilung des Finanzministeriums, Finanzämter, BIZ und Amt für Informationstechnik) umgesetzt wird.
Gegenstand der Beschaffung sind u.a. folgende Leistungen:
- Lieferung und dauerhafte Überlassung von Lizenzen (Produktions- und Testumgebung) für eine die erforderlichen Funktionalitäten abdeckende Standardsoftware
- Erstellung des (Intranet-)Portals
- Systemserviceleistungen
- Schulungen, Dokumentation
In der Verhandlungsphase:
Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe werden den ausgewählten Bewerbern die für dieses Verfahrensstadium erforderlichen weiteren Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, anhand derer die eingehenden Angebote geprüft und bewertet werden. Auf dieser Grundlage entscheidet der Auftraggeber, ob der Zuschlag schon auf ein Erstangebot erfolgen kann. Ist dies der Fall werden die Bieter entsprechend § 134 GWB benachrichtigt und das Verfahren mit Zuschlag beendet.
Andernfalls werden die Bieter, die ein wertbares Angebot eingereicht haben und sich mit diesem anhand der zuschlagsrelevanten Bewertungskriterien auf den ersten 3 bis 5 Rängen platzieren konnten, zur Verhandlung eingeladen (vgl. § 17 Abs. 12 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren musste wegen schwerwiegender technischer Probleme aufgehoben werden und wird unter der neuen Verfahrensnummer DP-2022000005 seit dem 05.01.2022 weitergeführt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auf-trag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.