Hilfeleistungs-Löschfahrzeuge(HLF 10)Sammelbeschaffung Bischofswerda baugleiche Fahrzeuge Referenznummer der Bekanntmachung: 13/04-2022
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 13/04-2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bischofswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 01877
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bischofswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hilfeleistungs-Löschfahrzeuge(HLF 10)Sammelbeschaffung Bischofswerda baugleiche Fahrzeuge
Beschaffung von drei Stück baugleichen Hilfeleistungslöschfahrzeugen 10 (HLF 10) nach DIN 14530-26:2019-11 für die Kommunen Bischofswerda, Lichtenberg und Ottendorf-Okrilla im Rahmen einer Sammelbeschaffung
Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda;
Gemeinde Lichtenberg, Hauptstraße 11, 01896 Lichtenberg;
Gemeinde Ottendorf-Okrilla, Radeburger Straße 34, 01458 Ottendorf-Okrilla
Die Stadt Bischofswerda beschafft im Rahmen einer Sammelbeschaffung drei baugleiche Hilfeleistungslöschfahrzeuge 10 (HLF 10) nach DIN 14530-26:2019-11. An der Sammelbeschaffung sind neben der Stadt Bischofswerda auch die Gemeinden Lichtenberg und Ottendorf-Okrilla beteiligt. Alle drei Vertragspartner haben zu dieser Sammelbeschaffung einen Vertrag geschlossen. Als federführende Kommune in diesem Vergabe- und Beschaffungsverfahren wurde die Stadt Bischofswerda beauftragt. Die Stadt Bischofswerda führt das Vergabeverfahren in ihrem Namen und im Auftrag der Gemeinden Lichtenberg und Ottendorf-Okrilla aus. Die Stadt Bischofswerda erteilt nach Entscheidung der drei Stadt- bzw. Gemeinderäte den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Vertragsabschlüsse erfolgen durch jede Kommune für ihr Fahrzeug mit dem Bieter, auf dessen Angebot der Gesamtzuschlag erteilt wurde, gesondert. Jede Kommune ist für die Abholung sowie die Wahrnehmung und Geltendmachung aller Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag allein verantwortlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat in Form einer Eigenerklärung zur Eignung (siehe Excel-Tabelle "Eignung") zu erklären, dass die Befähigung / Erlaubnis zur Berufsausübung besteht, keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe vorliegen, der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachgekommen wird sowie eine Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft und Versicherungen in entsprechender Höhe bestehen.
Es werden drei vergleichbare Referenzen gefordert - siehe Excel-Tabelle "Eignung").
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen müssen in Textform und ausschließlich über die Vergabeplattform gestellt werden. Rechtzeitig eingegangene Bieterfragen werden bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet. Die Frist, innerhalb der Bieterfragen gestellt werden dürfen, endet am 25. Februar 2022.
Nachforderung:
Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Hinweispflicht bei Unklarheiten oder Widersprüchen:
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie den AG unverzüglich elektronisch darauf hinzuweisen.
Enthalten die EU-Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und/oder die sonstigen Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die das Angebot beeinflussen könnten, so hat der Bieter den AG umgehend darauf hinzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf eventuell bestehende Widersprüche in den Unterlagen sowie für den Fall, dass der Bieter der Auffassung ist, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen.
Entsprechende Hinweise hat der Bewerber über die Vergabeplattform dem AG anzuzeigen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.