Instandhaltung Erdbaumaschinen des Herstellers Komatsu Referenznummer der Bekanntmachung: 1816639-U41
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung Erdbaumaschinen des Herstellers Komatsu
Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen (Inspektion und Wartung, Prüfung, Instandsetzung) an Erdbaumaschinen des Herstellers Komatsu einschließlich den entsprechenden Arbeitsausrüstungen sowie Lieferung von Ersatzteilen für den Standort Ronneburg der Wismut GmbH.
07580 Ronneburger Raum; 08058 Zwickau; 08129 Crossen
08118 Hartenstein; 08349 Johanngeorgenstadt; 09456 Annaberg-Buchholz
01824 Königstein; 01705 Freital; 01189 Dresden
Für folgende Erdbaumaschinen des Herstellers Komatsu sind Instandhaltungsleistungen erforderlich:
2 Stück Planierraupen D61 PX-23
1 Stück Planierraupe D65 PX-18
1 Stück Minibagger PC55 MR-3
2 Stück Mobilbagger PW148-10
2 Stück Hydraulikbagger PC240 LC-10SLF
1 Stück Hydraulikbagger PC360 LC-10SLF
Für den Einsatz auf dem Betriebsgelände der Wismut GmbH sind die Regelungen des Bundesberggesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Instandhaltung Erdbaumaschinen des Herstellers Komatsu
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reinsdorf
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08141
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.