Einbau PET-CT und SPECT-CT Haus 21 Referenznummer der Bekanntmachung: 041 21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sanktgeorg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einbau PET-CT und SPECT-CT Haus 21
Lieferung, Einbringung, Installation, Inbetriebnahme und Einweisung von zwei Computertomographen (1 x PET-CT / 1 x SPECT-CT) für den Einsatz im Haus 21 "Nuklearmedizin"
Klinikum St. Georg gGmbH Delitzscher Straße 141 04129 Leipzig Haus 21 UG
Um das medizinische Angebot zu erweitern, wird im Klinikum St. Georg der Bereich Nuklearmedizin neu geschaffen. Für das große Spektrum der avisierten Behandlungen sollen ein PET-CT und ein SPECT-CT als medizintechnische Geräte neu beschafft werden.
Gefordert wird ein integriertes, hochauflösendes Ganzkörper PET-CT-System in kompakter Bauform mit neuester Technologie. Vorausgesetzt wird eine möglichst geringe Dosisbelastung bei gleichzeitiger maximaler Auflösung im CT sowie PET, sowie ein vom PET unabhängiger Betrieb der CT Komponente (mind. 16 Zeiler-CT oder vergleichbar) für alle Körperregionen.
Weiterhin ist die Beschaffung eines SPECT-CT (Single Photon Emission Computed Tomography - Computertomograph) vorgesehen. Das Gerät muss das vollständige Spektrum von SPECT- und SPECT/CT-Untersuchungen der klinischen Routine bei Säuglingen bis zu Erwachsenen, sehr alten und multimorbiden Patienten abdecken. (mind. 6 Zeiler-CT oder vergleichbar).
Die Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbes erfolgt unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Gremienbeschlusses zur Finanzierung der Maßnahme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einbau PET-CT und SPECT-CT Haus 21
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. (1) VgV - Wahrung der Vertraulichkeit - und § 39 Abs. (6) VgV sieht der Auftraggeber in der Veröffentlichung des genauen Auftragswertes eine Verletzung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
Da im EU-Formular in den Punkten II.1.7 und V.2.4 die Eingabe eines numerischen Wertes zwingend erwartet wird, hat sich der Auftraggeber zur Angabe von symbolisch [Betrag gelöscht] EUR entschieden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y04RKFH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gem. § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
1) gegen § 134 verstoßen hat oder;
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.