Vergabenummer 20 Blitzschutz Referenznummer der Bekanntmachung: A/HS6/446/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.krankenhaus-kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabenummer 20 Blitzschutz
Auf dem Gelände des Städtischen Krankenhaus Kiel ist eine Erweiterung im Bereich der ehemaligen Kinderklinik geplant. Das Bestandsgebäude wird komplett abgebrochen und der Neubau erfolgt dann mit kompletter neuer Gründung. Gemäß Bestandsunterlagen aus dem Jahre 1985 (Haus 8) geht hervor, dass der vom Teilabbruch betroffene Gebäudeteil als Haus 6 bezeichnet wird und durch eine Gebäudefuge bzw. Dehnfuge vom restlichen Gebäude getrennt ist.
24116 Kiel
Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH
Chemnitzstrasse 33
36 St. Staberder verz.
1.400m Ringerder VA
9.000m Fundamenterder verz. Bandstahl
4.000 Verbinder
200 Anschlussfahnen
1.000m Ableitung
1.600m Fangleitung
2.000 St. Dachleitungshalter
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
V20 Blitzschutzanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Silberstedt
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24887
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist
außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).