Integrierter Dataport Oracle Service 2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Integrierter Dataport Oracle Service 2023
Oracle Unlimited Deployment Programmlizenzen, und diesbezügliche technische Unterstützungsleistungen (Wartungs-, Pflege- und Serviceleistungen) für einen noch zu bestimmenden Unlimited Deployment Zeitraum
Altenholz
Beschafft werden Unlimited Deployment Programmlizenzen, und diesbezügliche technische Unterstützungsleistungen (Wartungs-, Pflege- und Serviceleistungen) für einen noch zu bestimmenden Unlimited Deployment Zeitraum (sog. „ULA“). Ein dafür erforderliches spezifisches Unlimited License Agreement (ULA) ist eine spezielle Form eines Oracle Konzernvertrages. Für eine bestimmte Zeit dürfen der Auftraggeber und seine Träger und Kunden dabei unbegrenzt bestimmte Programmlizenzen installieren und nutzen.
Das hier zu beschaffende ULA besteht aus Programmlizenzen der folgenden Oracle - Technologiegruppen:
Database Products, Application Server Products sowie zugehörige Programmoptionen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die benötigten Leistungen können nur im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß des § 14 Abs.4 Nr.2 b und c VgV (gemäß Artikel 32 Abs. 2, lit. b) ii) und iii) der Richtlinie 2014/24/EU) im notwendigen Individualisierungsgrad hinsichtlich der Produkt- und Vertragsbedingungen und Vertragsgestaltungen ausschließlich mit der Oracle Deutschland B.V. und Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle verhandelt werden.
Die Infrastruktur von Dataport und deren Trägern und Kunden weicht stark von der Infrastruktur anderer Kunden von Oracle ab und bedarf passgenauer Entsprechungen der IT-Architektur im Zusammenhang mit den Oracle-Produkten. Solche Abweichungen bedürfen bei Oracle eines sog. „Amendments“ – einer Ergänzung zum jeweiligen Vertragswerk. Amendments können nach Erfahrung des Auftraggebers nur von Oracle selbst und nicht von möglichen Handelspartnern wirksam und rechtssicher bezogen auf eine ordnungsgemäße Nutzung der Programmlizenzen vereinbart werden. Die Handelspartner von Oracle, über die Oracle-Leistungen im marktüblichen Umfang und Vertragsstandard bezogen werden können, sind nicht befugt, vom Standard-Vertragsrahmen in einem Maße abzuweichen wie es der Oracle selbst möglich ist und den Anforderungen von Dataport gerecht wird.
Erkenntnissen aus Markterkundung und vorangegangenen Verhandlungen zufolge bestehen Alleinstellungsmerkmale hinsichtlich folgender Anforderungen, die sämtlich Abweichungen zu den Standardvertragsklauseln von Oracle darstellen.
Individuell vereinbarte Vertragslaufzeit
Vereinbarung vom Standard abweichender Nutzungsbedingungen für das Dataport-Rechenzentrum und für kundeneigene Betriebsstätten, individualisierte Betriebsstättendefinition
Hochindividuelle Kundendefinition bezogen auf die Struktur der Träger und Kunden von Dataport unter Berücksichtigung von Reorganisationen und Ausschlusslisten - die Standarddefinition bei Oracle passt nicht zu deutschen Behördenstrukturen, wie sie bei Dataport und deren Kunden und Trägern vorliegen
Mögliche Festschreibungen der Oracle-Prozessorlizenzen sollen nach einem festgelegten Umrechnungsschlüssel erfolgen können (Migration in NUP-Lizenzen). Die konkrete Umsetzung des Lizenztransfers kann nur von Oracle werden. Handelspartner haben hier keine Entscheidungsbefugnisse
Eine No-Spy-Erklärung kann erfahrungsgemäß nur von der Oracle selbst abgegeben werden
Sonderregelungen während der Vertragslaufzeit (Carve – Out, Nutzungserweiterung) können nur nur mit Oracle selbst verhandelt und wirksam vereinbart werden
Hoch individualisiertes Finanzierungsmodell (Finanzierungsangebot + Zahlungspläne als Amendment zum EVB-IT Vertragswerk), das stark vom Oracle-Standard, wie ihn auch Handelspartner anbieten könnten, abweicht
Angebotskalkulation unter Berücksichtigung einer vorzeitigen Erneuerung zum 30.05.2022 (Early Renewal) Kann nur mit Oracle direkt verhandelt und wirksam vereinbart werden. Die Handelspartner haben hierzu keine Entscheidungsbefugnisse, weil es sich um Abweichungen vom Vertragsstandard handelt und die Handelspartner bestehende Verträge zwischen Oracle und dem Auftraggeber nicht wirksam abändern können.
Angebotskalkulation unter Berücksichtigung bestehender Vertragswerke (Bestandsbonus):
Ein Bestandsbonus ist nach Erkenntnissen des Auftraggebers nur in direkten Verhandlungen mit der Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle möglich.
Einrollen von Bestandssupport kann nur direkt mit Oracle verhandelt werden, weil die Handelspartner hierzu keine Kompetenzen haben.
Direktsupport und Direktzugriffe auf Oracle Labore und Entwicklungszentren werden ausschließlich von Oracle erbracht und weichen weit vom Vertragsstandard ab.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Integrierter Dataport Oracle Service 2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde - entgegen den Angaben in der Bekanntmachung - nicht das Datum des Abschlusses des Vertrages, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrages angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag zwischen den Parteien wurde noch nicht geschlossen. Der Abschluss des Vertrages wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 9884640
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Vertragsabschluss eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung der angekündigten öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hingewiesen. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“