ICP-Ätzanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 3.5-074/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tu-chemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
ICP-Ätzanlage
Für laufende und geplante Forschungsprojekte ist die Beschaffung einer Ätzanlage insbesondere für das schädigungsarme Ätzen mittels Fluor und Chlor (Cl2) erforderlich.
Chemnitz, DE
Für laufende und geplante Forschungsprojekte ist die Beschaffung einer Ätzanlage insbesondere für das schädigungsarme Ätzen mittels Fluor und Chlor (Cl2) erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Für Forschungsprojekte, insbesondere für das schädigungsarme Ätzen mittels Fluor und Chlor (Cl2), wird eine Plasmaätzanlage mit speziell für die Untersuchungen notwendigen Anforderungen benötigt. Gemäß einer Marktrecherche kann nur eine Gerätekonfiguration der Firma SENTECH Gesellschaft für Sensortechnik mbH diese erfüllen. Die technischen Umsetzungen sind patentrechlich geschützt und die genannte Firma ist Hersteller und alleiniger Vertreiber der benötigten Anlage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ICP-Ätzanlage
Ort: Krailling
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sentech-sales.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.