Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaltenkirchen
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24568
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.akn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Neubau von S-Bahn Zugbildungsanlagen Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Hamburg Bahnhof Eidelstedt
Gleisbau und gleisgebundener Tiefbau
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Hamburg Bahnhof Eidelstedt
Baustelleneinrichtung Erstellung Zwischenlagerplatz Az-Leistungen, Logistik Signalgründungen Kabelschächte Leerrohrtrassen Kabelkanäle Bahnsteigbau Dienstwege, Randwege
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Hamburg Bahnhof Eidelstedt
Kabelkanal- und Kabelschachtarbeiten Kabellegung Kabelrückbau
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Hamburg Bahnhof Eidelstedt
Beweissicherung Straßen, Wege und Flächen
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Hamburg Bahnhof Eidelstedt
Kampfmittelerkundung durch Tiefensondierung
Weichenverbindungen Bahnhof Eidelstedt
Hamburg Bahnhof Eidelstedt
GFK-Konstruktionen (Treppe, Geländer, Dienstwege)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die AKN weist darauf hin, dass die Ausschreibung im Wesentlichen den Unterlagen des Verfahrens E-21-1123 mit der ELViS-ID: E55684626 entspricht, mit Ausnahme des Loses 2 und zugehöriger Zeichnungen zum Bahnsteigbau.
Vorbehalte - Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haushaltsrechtlicher Gründe oder fehlender AG-seitigen Beistellungen von Unterlagen auf die Vergabe des Auftrages ganz oder teilweise verzichtet werden muss ferner weist die AKN daraufhin, dass das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss: wenn kein zuschlagsfähiges, wirtschaftliches Angebot vorliegt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.