Wissenschaftliche Begleitung des Modellprojektes „MOSAIK“ Referenznummer der Bekanntmachung: 21 271 3
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bautzen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02625
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]300
Fax: [gelöscht]300
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-bautzen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wissenschaftliche Begleitung des Modellprojektes „MOSAIK“
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der wissenschaftlichen Begleitung des Projektes MOSAIK (Möglichkeiten für jeden + Offen für Neues + SMARTe Ziele + individuelle Angebote + Innovatives Vorgehen + Kompetente Begleitung) – Innovatives 360-Grad Experimentier-Haus für Gesundheit und Arbeit“ im Rahmen des Förderprogramms rehapro gemäß Umsetzung § 11 SGB IX - Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung.
Bautzen, DE
Die wissenschaftliche Begleitung umfasst die Erhebung von individuellen Gesundheitsparametern der Teilnehmer zum individuellen Projekteintritt und zum individuellen Projektaustritt. Sie dient der Wirksamkeitsanalyse der durchgeführten gesundheitsfördernden Maßnahmen, der optimalen Teilnehmerbetreuung und bestmöglichen Zielrealisierung sowie der Identifizierung innovativer/neuer Ansätze.
Aufgrund der Durchführung des Projektes im Verbund sollen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung auch einen Vergleich der Verbundpartner ermöglichen. Die konkret zu vergleichenden Paramater werden mit der Projektleitung abgestimmt.
Es besteht die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Programmevaluation. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Arbeitsgemeinschaft unter Leitung des Instituts für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg-Essen mit der Programmevaluation beauftragt.
Durch die Einbindung der wissenschaftlichen Begleitung in das Modellprojekt „MOSAIK“ über den Projektzeitraum erfolgt die Sicherstellung der Zielerreichung. In Form der empirischen Begleitforschung dokumentiert und analysiert sie die Wirkungsweisen, Inhalte und Abläufe der durchgeführten Assessments und ergriffenen Maßnahmen sowie mögliche erzielte Fortschritte. Auf diese Weise wird im Rahmen wissenschaftlicher Begleitung eine kritische Reflexion der Arbeit und Arbeitsformen, der Projektfortschritte und (Zwischen-)Ergebnisse erzielt. Durch die Aufbereitung und weiterführende Analyse der gewonnenen Daten, Informationen und Resultate aus den begleiteten Systemen und Messverfahren werden Entwicklungsoptionen und Verstetigungspotenzial identifizierbar.
Ein Bieter ist nur dann für die Durchführung der Maßnahme geeignet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Anlage Wertungsmatrix Teilnahmeanträge):
- Der Bieter verfügt über Referenzen der letzten 5 Geschäftsjahre hinsichtlich der Durchführungen von vergleichbaren wissenschaftlichen Begleitungen/Erhebungen. Als vergleichbar gelten u.a. Erhebungen im Zusammenhang mit Projekten zur Gesundheitsförderung von Langzeitarbeitslosen in verschiedenen Bundesprogrammen (z. B. Perspektive 50Plus, Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt), Evaluationen für die psychosozialen Angebote AktivA und AmigA oder ähnlich gelagerte Programmevaluationen zur Gesundheitsförderung.
- Der Bieter muss über entsprechendes methodisches und inhaltliches Fachwissen bezüglich wissenschaftlichen Arbeitens verfügen. Der Bieter selbst oder mindestens ein bei ihm Beschäftigter, welcher mit der Leitung bzw. Durchführung der wissenschaftlichen Begleitung beauftragt wird, muss über einen entsprechenden Hochschulabschluss verfügen, der ihn zum wissenschaftlichen Arbeiten befähigt.
- Der Bieter verfügt über mindestens zwei einschlägige Referenzschreiben aus der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Referenzübersicht.
Liegen mehr als drei geeignet bewertete Bewerbungen vor, so entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber hat das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i. S. d. §§ 123 oder 124 GWB nachzuweisen. Hierzu ist unter Verwendung des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblattes 124 LD (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen) des VHB (Stand 2019) zu erklären, dass keiner der dort genannten Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB vorliegt. Die Erklärung ist zwingend vom Bieter bzw. allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und allen Unterauftragnehmern einzureichen
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann wie folgt geführt werden:
a) durch die Eintragung im Rahmen eines Präqualifikationssystems. Bieter müssen keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann.
b) durch Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 LD (Eigenerklärungen zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen). Vom Bieter ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formblatt 124 LD (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen) des VHB (Stand 2019) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Der Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Der Bieter verfügt über Referenzen der letzten 5 Geschäftsjahre hinsichtlich der Durchführungen von vergleichbaren wissenschaftlichen Begleitungen/Erhebungen. Als vergleichbar gelten u.a. Erhebungen im Zusammenhang mit Projekten zur Gesundheitsförderung von Langzeitarbeitslosen in verschiedenen Bundesprogrammen (z. B. Perspektive 50Plus, Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt), Evaluationen für die psychosozialen Angebote AktivA und AmigA oder ähnlich gelagerte Programmevaluationen zur Gesundheitsförderung.
Der Bieter muss über entsprechendes methodisches und inhaltliches Fachwissen bezüglich wissenschaftlichen Arbeitens verfügen. Der Bieter selbst oder mindestens ein bei ihm Beschäftigter, welcher mit der Leitung bzw. Durchführung der wissenschaftlichen Begleitung beauftragt wird, muss über einen entsprechenden Hochschulabschluss verfügen, der ihn zum wissenschaftlichen Arbeiten befähigt.
Der Bieter verfügt über mindestens zwei einschlägige Referenzschreiben aus der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Referenzübersicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ggf. auch ohne Verhandlungen durchzuführen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
§ 160 Abs. 3 GWB Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.