Gesteinsanalytik und Geochemie der tieferen Oberkreide Referenznummer der Bekanntmachung: 105-Z494/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01326
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lfulg.sachsen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01326
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lfulg.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gesteinsanalytik und Geochemie der tieferen Oberkreide
Angewandte Forschung zur Gesteinsanalytik und Geochemie der tieferen Oberkreide und Ableitung von Indikatoren und Strategien für die Ermittlung des Uran-hintergrundwertes als Beitrag zur Behebung der Bergbaufolgen der Uranerzgrube Königstein.
Freistaat Sachsen
Das gemeinsame Bestreben des Freistaats Sachsen und des Bundes ist es, den Prozess der nachhaltigen Sanierung der Bergbaufolgen der ehemaligen Uranerzgrube Königstein mit dem Ziel eines sich in der Zukunft wieder selbst regulierenden Wasserhaushaltes voranzubringen. Das bedeutet in erster Linie, die im Bereich der Grube vorhandenen und bereits mobilen Schadstoffe (insbesondere Uran) zu immoblisieren und die mögliche Fracht im Abstrom auf umweltverträgliche Werte zu begrenzen. Für den dazu notwendigen und in der Konsequenz schwerwiegenden fachpolitischen Entscheidungsprozess u.a. zu einer möglichen Frachtobergrenze sind auf Seiten der Fachbehörden weitreichende Kenntnisse erforderlich. Das vorliegende geplante Forschugsvohaben soll diesen Prozess von geowissenschaftlicher Seite unterstützen. Die mit dem geplanten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beabsichtigte Grundlagenermittlung soll die wissenschaftliche Aussagefähigkeit des LfULG/Abteilung Geologie als zuständige Fachbehörde im weiteren Verfahren sicherstellen und substanziell verbessern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Erklärung Fachkunde EU-Teilnahmewettbewerb
1. geeignete Referenzen (vorrangig Uran, vorzugsweise in Sachsen) in Form einer Liste der im Zeitraum der mind. letzten fünf Jahren erbrachten wesentlichen Leistungenauf dem in der Leistungsbeschreibung genannten Wissenschaftsgebietes mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. des Erbringungszeitpunkts, sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers
2. Beschreibung der technischen Ausstattung und laborativen Ausrüstung, die vom Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungsbeschreibung eingesetzt werden soll
3. Angabe, welche Teile des Auftrags der Auftragnehmer als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
4. Falls Teilnehmer des Teilnahmewettbewerbs beabsichtigen, sich zu Bietergemeinschaften zusammenzuschließen, Angabe der Partner sowie der Aufgabenverteilung untereinander
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363