Tanklöschfahrzeug TLF 4000 nach DIN 14521-2 für 04421 Taucha Referenznummer der Bekanntmachung: VB 0150
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Taucha
NUTS-Code: DED53 Nordsachsen
Postleitzahl: 04421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://taucha.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Tanklöschfahrzeug TLF 4000 nach DIN 14521-2 für 04421 Taucha
Tanklöschfahrzeug TLF 4000 nach DIN 14521-2 für 04421 Taucha
Taucha, DE
Es ist geplant, ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 mit Staffelbesatzung nach o.g. Normung gemäß beilegender Leistungsbeschreibung einschließlich der feuerwehr-technischen Beladung und Zusatzbeladung zu beschaffen. Die Vergabe des Auftrages erfolgt in einem Los. Das Komplettfahrzeug muss in allen Details dem aktuellen Stand der Technik und der jeweilig geltenden DIN-Normen entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tanklöschfahrzeug TLF 4000 nach DIN 14521-2 für 04421 Taucha
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.