Erweiterung Feuerwehrtechnische Zentrale Tornesch - Architekt Referenznummer der Bekanntmachung: 10-14-21-054
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Fax: [gelöscht]83
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-pinneberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Feuerwehrtechnische Zentrale Tornesch - Architekt
Für die Feuerwehrtechnische Zentrale in Tornesch-Ahrenlohe sind für die in den Altgebäuden verbliebenen Restfunktionen Räume und Flächen im Zuge eines dritten Bauabschnittes herzustellen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Im Zuge der Neustrukturierung / Modernisierung der FTZ in Tornesch wurden bisher der überwiegende Teil der Funktionen in einem in zwei Bauabschnitten erstellten Neubau untergebracht. Um diese Modernisierung abzuschließen sind für die in den Altgebäuden verbliebenen Restfunktionen Schlauchpflege, Digitale Servicestelle und Verwaltung neue Räume und Flächen herzustellen. Hierfür steht neben dem zweiten Bauabschnitt eine Freifläche zur Verfügung. Die freiwerdenden Altgebäude werden anschließend modernisiert und einer neuen Nutzung zugeführt. Im Zuge der Planungen sollen für die anderen durch die FTZ weiterhin genutzten Altgebäude die Bestandsunterlagen auf den gleichen Stand gebracht werden, wie die des Neubaus (BIM-Dateien). Lesen Sie die beigefügten Unterlagen bitte sorgfältig durch und nutzen Sie bei Unklarheiten die Möglichkeit, Bieterfragen zu stellen. Achten Sie insbesondere darauf, alle erforderlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zu machen und geben Sie unbedingt auch das ausgefüllte Angebotsschreiben (Formblatt Nr. 04) ab. Ohne dieses muss Ihr Angebot üblicherweise ausgeschlossen werden. Bitte beachten Sie auch, dass es mehrere Zuschlagskriterien gibt und diese anhand bestimmter Angaben bewertet werden. Geben Sie daher möglichst umfassende Unterlagen ab, die die Zuschlagsermittlung möglich machenWeitere Informationen über vorzulegende Unterlagen erhalten Sie in den beigefügten Vergabeunterlagen. Es ist nur die elektronische Angebotsabgabe zulässig.
Die Beauftragung wird stufenweise vorgenommen. In einem ersten Schritt werden nur die Leistungsphasen 1-3 beauftragt. Optional hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die übrigen LP'en gem. Leistungsbeschreibung stufenweise an denselben Auftragnehmer zu vergeben.
Die Planungsleistung ist in der vollen HOAI Bandbreite anzubieten. Es werden folgende Beauftragungen vorgenommen:
1. LP 1 – LP 3
2. LP 4 – LP 7
3. LP 8 – LP 9
Für die LP 4 – 9 wird das Honorar gem. HOAI anhand der Kostenberechnung festgelegt (Ende der 1. Stufenbeauftragung). Für das Honorarangebot sind bis dahin die unter 7. genannten Kosten der Grobkostenschätzung zu Grunde zu legen.
Der Auftraggeber behält sich vor, mehrere Stufen gleichzeitig zu beauftragen.
Der Bieter darf keine eigenen Angebotsoptionen erstellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies auf Grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).