Instrumentiertes Fallwerk Referenznummer der Bekanntmachung: 3.5-069/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tu-chemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Instrumentiertes Fallwerk
Für laufende und geplante Forschungsprojekte wird ein instrumentiertes Fallwerk für die Prüfung von crashrelevanten Kunststoffbauteilen benötigt.
Chemnitz, DE
Für laufende und geplante Forschungsprojekte wird ein instrumentiertes Fallwerk für die Prüfung von crashrelevanten Kunststoffbauteilen benötigt.
Förderkennzeichen der SAB: 100603106
Projekttitel: "E-Crash - Prüfsystem zur Bestimmung crashrelevanter Materialkennwerte für Strukturkomponenten in der E-Mobilität"
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für Forschungsarbeiten wird ein instrumentiertes Fallwerk mit speziellen technischen Anforderungen benötigt. Gemäß einer Marktrecherche kann nur die Firma ZwickRoell GmbH & Co. KG, Ulm alle notwendigen Anforderungen (Systemkompatibilität zu bestehenden Prüfmaschinen, Verfügbarkeit des Quellcodes, Konstruktionspläne sowie Softwareunterlagen) erfüllen und ist Hersteller und alleiniger Vertreiber des benötigten instrumentierten Fallwerks.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Instrumentiertes Fallwerk
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.