Ersatzneubau Sporthalle Schulverband Probstei - Rohbauarbeiten
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönberg
NUTS-Code: DEF0A Plön
Postleitzahl: 24217
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-probstei.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Sporthalle Schulverband Probstei - Rohbauarbeiten
Erweiterte Rohbauarbeiten für Neubau einer Sporthalle-
Abmessungen ca. 70 x 40 m
Raumhöhe ca. 11,00 m
Bestehend aus
Dreifeldsporthalle mit Umkleide und Tribünen ca. 2000 m2
Turnhalle mit Umkleide und Zuschauertribüne ca. 650 m2
Foyerbereich ca. 200 m2
Bauart in Stahlbeton
Stützen und Wände als STB Fertigteile und Elementwände
mit Sichtbetonanforderung
Gründung über Köcher- und Streifenfundamente
Nichtragende Wände in KS – Sichtmauerwerk
Sohle in Ortbeton
Decken in Ortbeton mit Sichtbetonanforderung
Treppen in Fertigteilbauweise
Mit Dachtragwerk als Satteldachfachwerkbinder und Holzleimbinder
Geplante Bauzeit für Rohbau mit Dachtragwerk ca. 6 Monate
24217 Schönberg
Bauart in Stahlbeton
Stützen und Wände als STB Fertigteile und Elementwände
mit Sichtbetonanforderung
Gründung über Köcher- und Streifenfundamente
Nichtragende Wände in KS – Sichtmauerwerk
Sohle in Ortbeton
Decken in Ortbeton mit Sichtbetonanforderung
Treppen in Fertigteilbauweise
Mit Dachtragwerk als Satteldachfachwerkbinder und Holzleimbinder
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über dasNachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachungbenannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs, 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung derWartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwegsamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information derbetroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwegsamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]