Stromausschreibung Stadt Büdelsdorf 2022/2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021BW000035
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Büdelsdorf
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24782
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Stadt Büdelsdorf 2022/2023
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen der Stadt Büdelsdorf für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023; Gesamtmenge: 872.074 kWh/Jahr
Teillos 1 Stadt Büdelsdorf (Liegenschaften)
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen der Stadt Büdelsdorf für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023; Gesamtmenge: 461.328 kWh/Jahr
Teillos 2 Stadt Büdelsdorf (Straßenbeleuchtung und Ampeln)
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen der Stadt Büdelsdorf für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023; Gesamtmenge: 410.746 kWh/Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Stadt Büdelsdorf (Liegenschaften)
Ort: Schwentinental
NUTS-Code: DEF0A Plön
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Stadt Büdelsdorf (Straßenbeleuchtung und Ampeln)
Ort: Rendsburg
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).