iOS-Entwickler Polizei-App Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2021000082
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
iOS-Entwickler Polizei-App
Es werden zwei Dienstleister als iOS-Entwickler (m/w/d) gesucht, die über die erforderliche fachliche sowie auch soziale Kompetenz verfügen und ab dem 01.11.2021 binnen eines Monats die Tätigkeit bei der Polizei Kiel aufnehmen könnten.
Hinsichtlich der Einzelheiten zur Tätigkeitsbeschreibung und den erforderlichen Fachanforderungen wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) verwiesen.
Bezüglich der vertraglichen Bedingungen wird auf den Vertrag (Teil D der Vergabeunterlagen) verwiesen.
Es wird auf Abschnitt II.1.4) sowie den Beschreibungen in den Vergabeunterlagen (insbesondere im Dokument
„Teil B – Leistungsbeschreibung“) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Dringlichkeit begründet sich in der Tatsache, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen für das Projekt Polizei-App benötigt werden. Das Projekt soll bereits am 01.10.2021 beginnen, der Vertrag wurde hierzu aber erst am 09.07.2021 unterzeichnet. Somit waren erst dann die Mittel für die Bedarfsmeldung dieser Dienstleistungen freigegeben, sodass daraufhin erst ab Mitte August der interne Prozess zur Vorbereitung der Vergabe beginnen konnte. Aufgrund der erforderlichen internen Vorbereitungsleistungen und Abstimmungen, welche noch durch Krankheitsfälle verzögert wurden, kann die Ausschreibung erst jetzt veröffentlicht werden.
Die Einhaltung der Regelfrist nach § 15 Abs. 2 VgV ist daher unmöglich. Nach aktuellem Zeitplan kann bereits jetzt nur im besten Fall von einem frühestmöglichen Vertragsbeginn am 01.11.2021 ausgegangen werden, was somit nach Projektstart liegen würde, aber gerade noch ausreichend wäre, um eine rechtzeitige Projektabwicklung sicherzustellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
iOS-Entwickler Polizei-App
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Zu II.2.5:
Die Bewertung erfolgte anhand der einfachen Richtwertmethode, lediglich aus technischen Gründen wurde oben eine 50 %-Gewichtung je Kriterium (Preis und Qualität) angegeben. Die Bewertung erfolgte jeweils in Bezug auf die einzelnen Kandidaten (Preis bzw. Stundensatz und Qualität des jew. Kandidaten). Die fachlichen und sozialen Kompetenzen (für die Bewertung der Qualität) wurden im Rahmen einer Teststellung überprüft.
2) Zu V.2.3:
Es haben insgesamt 2 Bieter auf je einen Kandidaten einen Zuschlag erhalten. Zusätzlich zum o. g. Bieter ist dies folgende Bieter:
— SThree GmbH (DE712, Frankfurt a. M., Deutschland).
Die Zuschläge wurden nach erfolgreicher SÜ am 28.10. bzw. 29.10.2021 erteilt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.