Pflegeprozessmanagement Referenznummer der Bekanntmachung: Projekt 14
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diako.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflegeprozessmanagement
Die Einführung eines PPM unterstützt das Personal auf den Stationen bei der Planung, Organisation und Dokumentation von Pflegemaßnahmen. Es ist in das bestehende KIS zu integrieren.
Flensburg
Beschafft wird ein Pflegeprozessmanagement-Softwarepaket, welches das Personal auf den Stationen bei der Planung, Organisation und Dokumentation von Pflegemaßnahmen. Es ist in das bestehende KIS zu integrieren.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Über die vorhandenen Schnittstellen des bestehenden KIS sind nicht alle notwendigen Funktionen des PPM integrierbar, da nicht für alle Daten ein schreibender Zugriff auf die Datenbank erfolgt. Ein Drittprodukt müsste eine eigene Datenbank vorhalten. Ein Datenabgleich zwischen den Datenbanken ebenfalls nicht möglich, da die Schnittstelle HL7 auch hier keinen Abgleich aller Daten ermöglicht. Es fehlt insoweit bildlich gesprochen an einem "infrastrukturell erschlossenem Eingangstor" für die Daten. Die in der KIS-Software hinterlegte, vom PPM-Modul der CGM Clinical Europe GmbH genutzte interne Schnittstelle ist nicht dokumentiert, also nicht für andere Hersteller nutzbar. Es besteht für den KIS-Anbieter eine externe Schnittstelle zu schaffen. Die integrierende Lösung als Upgrade zum bestehenden System kann nur vom bestehenden Anbieter geleistet werden. Eine getrennte Datenhaltung birgt nicht nur die dem festgestellten Beschaffungsbedarf zuwiderlaufende Gefahr inkonsistenter Daten, auch eine gemeinsame Auswertung wäre - jedenfalls ohne die unzumutbare, gerade nicht gewünschte Nutzung einer dann dritten Softwarelösung - weder anderen Behandlergruppen noch dem Medizincontrolling möglich.
Aufgrund der Verzahnung medizinischer und pflegerischer Tätigkeiten ist eine konsolidierte Datenhaltung und insbesondere -auswertung aber unbedingt erforderlich. Etwaige automatisierte Warnungen oder sonstige algorithmisch anhand spezifischer Datenmuster in klassischen KIS-Daten und PPM-Daten ausgelöste Routinen könnten allenfalls sehr eingeschränkt im KIS-System ablaufen, weil die zur Zeit am Markt tätigen Anbieter insoweit noch keine gemeinsamen Standards, die z.B. einer im KIS ausgelöste Routine auch Aktionen im PPM eines dritten Anbieters ermöglicht, geschaffen haben.
Die Dokumentation pflegerischer Maßnahmen dient nicht nur der rechtlichen Absicherung im Sinne einer Archivierung oder der statistischen Auswertung zu betriebswirtschaftlichen Zwecken, sondern soll gerade in der sich noch entwickelnden Behandlungsituation allen Behandlergruppen die nötigen Informationen mit minimalem Aufwand zur Verfügung stellen, damit diese sowohl Synergie-Effekte als auch Risiken an den Schnittstellen zwischen verschiedenen Behandlergruppen erkennen und ihre eigenen Tätigkeiten unmittelbar daran anpassen können. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 14 Abs. 6 VgV war zu prüfen, ob es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt bzw. der mangelnde Wettbewerb Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Eine denkbare, aber unzumutbare Alternative läge in der Beschaffung eines integrierten Systems, dass das bisher genutzte KIS ersetzt. Angesichts der zentralen Rolle des KIS und der im Verhältnis dazu deutlich untergeordneten Bedeutung einer PPM-Software, die eher einen KIS-Modul-Charakter hat, ist eine solche Alternative nicht zu verlangen – zumal eine Umstellung des KIS einen noch einmal erheblich gesteigerten Anpassungsaufwand für die einzelnen Mitarbeiter und die Organisation insgesamt bedeuten würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 14 PPM
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]