Wund- und Spezialdokumentation für KIS CGM medico Referenznummer der Bekanntmachung: Projekt 11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diako.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wund- und Spezialdokumentation für KIS CGM medico
Beschaffungsgegenstand ist ein Zusatzmodul zum bestehenden Krankenhausinformationssystem KIS CGM medico. Das Zusatzmodul soll eine digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation aus dem bestehenden System ermöglichen.
Flensburg
Es ist ein Software-Modul für das bestehende KIS zu beschaffen, mit dem eine digitale Wund- und Pflegedokumentation durchgeführt werden kann.
Es sollen Bilder mit mobilen Geräten aufgenommen werden können; hier sollte im Sinne einer Risikominimierung schon der passende Patientenbestand auswählbar sein (Worklist). Die Zuordnung sollte maximal unterstützt werden. Die Bilder sollten nach Vermessung und Befundung sich nahtlos in der Bildergalerie des medico Portals wiederfinden.
Das Modul für die Wund- und Spezialdokumentation muss neben den zwingend rechtlichen Vorschriften auch den Anforderungen genügen, die sich aus dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) und der Richtlinie zu Förderung von Vorhaben im Sinne des § 19 KHSFV für digitale Pflege- und Behandlungsdokumentationssysteme sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen ergeben (Fördertatbestand 3).
Eine digitale Wund- und Spezialdokumentation muss:
1. den gesetzlichen Anforderungen an die Pflegedokumentation nach § 630f BGB genügen,
2. eine Umstellung auf eine rein elektronische Dokumentation zur Vermeidung paralleler Dokumentation in eine papierbasierte und eine elektronische Krankenhausakte ermöglichen,
3. eine einheitliche, intern bereichsübergreifende elektronische Dokumentation für alle am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Leistungserbringer innerhalb einer Fachabteilung oder des Krankenhauses insgesamt ermöglichen, eine syntaktische, semantische und organisatorische Interoperabilität zu weiteren eigenständig im Krankenhaus in Anwendung befindlichen Systemen und Geräten sowie Systemen außerhalb der Einrichtung aufweisen, die regelhaft Informationen der Pflege- und Behandlungsdokumentation weiterverarbeiten oder umgekehrt,
4. es den berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, transparent und nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben nachvollziehen zu können, welche Änderungen durch wen in der Dokumentation getätigt worden sind,
5. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, mittels eines fachübergreifenden und einheitlich hinterlegten Terminus (basierend auf internationalen Standards), entsprechende Textbausteine zu verwenden,
6. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, unmittelbare Meldungen im/an das hausinterne Fehlermeldesystem (Critical Incident Reporting System) durchzuführen,
7. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, relevante Unterlagen, die im Rahmen der Pflegedokumentation erstellt werden, digital und lückenlos in der digitalen einrichtungsinternen Akte der Patientin und des Patienten zu erfassen (dies umfasst u. a.: die Patientenstammdaten, Pflegeanamnese, das Biografieblatt, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Therapie- und Medikamentenplan, die Durchführungsnachweise, Wunddokumentationen, Fieberkurven, Schmerzerfassungen, Trinkprotokolle, Sturzprotokolle, Erfassung des Barthel-Index, Dekubituseinschätzung, Leistungsdokumentation komplexer Pflegeleistungen und den Notfallbericht),
8. es den berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, ortsunabhängig im Krankenhaus relevante Daten und Unterlagen der Patientin und des Patienten unmittelbar und vollständig einsehen zu können (hierzu zählen ebenso Anästhesiedokumentation, Intensivdokumentation, OP-Dokumentation, Medikationsdokumentation, Labordaten etc.),
9. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Übersicht über die bereits getätigten bzw. ausstehenden Dokumentationen bieten,die Bereitstellung eines Pflegeberichtes ermöglichen,
a. Checklisten, Erinnerungshilfen bzw. Signalfunktionen beinhalten, wenn notwendige
a. (Pflicht-)Eingaben fehlerhaft oder unvollständig sind,
10. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, unmittelbar und ortsunabhängig im Krankenhaus relevante Daten und Unterlagen der Patientin/ des Patienten vollständig erstellen/dokumentieren zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Diese für die Krankenhaus-Abläufe zentrale Software erlaubt keinen schreibenden Drittzugriff auf die von ihr verwendete Datenbank. Eine Anfrage beim Hersteller der KIS-Software hat ergeben, dass ein solcher Drittzugriff weder geplant ist noch mit vertretbarem Aufwand umzusetzen wäre. Hintergrund ist, dass bei einer entsprechenden Änderung die Software ihre Zertifizierung als Medizinprodukt verlieren würde. Erforderlich wäre eine die konkrete, d. h. ausentwickelte Drittanbieter-Software umfassende erneute Zertifizierung. Danach müsste die Software eines anderen Anbieters eine eigene Datenbank nutzen, die zwar mithilfe einer HL 7-Schnittstelle Stammdaten aus dem KIS übernehmen bzw. im hier benannten Modul vorgenommene Änderungen der Stammdaten ins KIS schreiben könnte, aber keine vollständige Synchronisation weiterer, insbesondere Domentations-spezifischer Daten erlaubt.
Die externen, durch Dritte nutzbaren Schnittstellen sind folgende:
Das aktuelle KIS kennt folgende Schnittstellen:
HL7 IF: Empfang Anfrage Pat.stammdaten
HL7 IF: Empfang Verlegungsdaten
HL7 IF: Empfang Entlassungsdaten
HL7 IF: Senden Patientendaten
HL7 IF: Empfang Aufnahmedaten
HL7 IF:Senden Auftragsdaten(Order Entry)
HL7 IF: Nachforderung Laborleistungen
HL7 IF: Empfang Leistungsdaten
HL7 IF:Empfang Laborwerte (ResultReport)
HL7 IF: Empfang Befundtexte
HL7 IF: Empfang Dokumente
HL7 IF: Empfang Diagnosen/Prozeduren
HL7 IF: Senden Diagnosen/Prozeduren
HL7 IF: Senden Stammdaten
HL7 IF: Senden eGK-Daten
HL7 IF: Senden eGK-Daten VSDM
HL7 IF: Empfang Ticket-Daten
HL7 IF: Senden Dokumente FremdNA
HL7 IF: Senden Dokumente Fremdarchiv
HL7 IF: Senden Befunde PACS
HL7 IF: Empf. pass. Ticket-Daten mit A01
HL7 IF: Send. Dok. sonst. Fremdsysteme
Ein Workflow lässt sich über die Schnittstellen nicht darstellen. Diese Schnittstellen erlauben keine vollständige Integration in den Datenbestand des KIS.
Es fehlt insoweit bildlich gesprochen an einem "infrastrukturell erschlossenem Eingangstor" für die Daten. Die in der KIS-Software hinterlegte, vom Dokumentations-Modul der CGM Clinical Europe GmbH genutzte interne Schnittstelle ist nicht dokumentiert, also nicht für andere Hersteller nutzbar.
Eine getrennte Datenhaltung birgt nicht nur die dem festgestellten Beschaffungsbedarf zuwiderlaufende Gefahr inkonsistenter Daten, auch eine gemeinsame Auswertung wäre - jedenfalls ohne die unzumutbare, gerade nicht gewünschte Nutzung einer dann dritten Softwarelösung - weder anderen Behandlergruppen noch dem Medizincontrolling möglich.
Aufgrund der Verzahnung medizinischer und pflegerischer Tätigkeiten ist eine konsolidierte Datenhaltung und insbesondere -auswertung aber unbedingt erforderlich.
Die Dokumentation pflegerischer Maßnahmen dient nicht nur der rechtlichen Absicherung im Sinne einer Archivierung oder der statistischen Auswertung zu betriebswirtschaftlichen Zwecken, sondern soll gerade in der sich noch entwickelnden Behandlungsituation allen Behandlergruppen die nötigen Informationen mit minimalem Aufwand zur Verfügung stellen, damit diese sowohl Synergie-Effekte als auch Risiken an den Schnittstellen zwischen verschiedenen Behandlergruppen erkennen und ihre eigenen Tätigkeiten unmittelbar daran anpassen können.
Praktisch erfordert dies, dass die Behandler direkt aus der von Ihnen bereits seit geraumer Zeit standard- und routinemäßig genutzten Software auf die Daten zugreifen können. Die insofern erforderliche Integration in die oder zumindest nutzerfreundliche Verknüpfung aus der grafischen Oberfläche der KIS-Software ist wiederum nur der CGM Clinical Europe GmbH möglich, da allein diese den Code der KIS-Software verändern kann und darf.
Nach alledem ist die CGM Clinical Europe GmbH die einzige Anbieterin am Markt, die den Beschaffungsbedarf decken kann, sodass die Vergabe des Dokumentations-Moduls auch bei Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zwingend an sie erfolgen müsste.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wund- und Pflegedokumentation
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]