Belegungsmanagement Referenznummer der Bekanntmachung: Projekt 4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diako.de
Abschnitt II: Gegenstand
Belegungsmanagement
Beschaffungsgegenstand ist ein digitales Belegungsmanagement, das sich in das bestehende Krankenhausinformationssystem (KIS) - CGM medico einfügt.
Flensburg
Beschafft werden soll ein Belegungsmanager für das vorhandene KIS - Projekt 4.
Der Belegungsmanager muss folgenden Anforderungen genügen:
1. Anforderungen
An die Einführung eines Belegungsmanagements zur Erweiterung des klinischen Arbeitsplatzes sind verschiedene Anforderungen zu stellen:
Das Modul Belegungsmanagement (im Rahmen des Patientenportals) muss neben zwingenden rechtlichen Vorschriften auch den Anforderungen genügen, die sich aus dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) und der Richtlinie zur Förderung von Patientenportalen, die ein digitales Aufnahme und Entlass Management sowie das Überleitungsmanagement von Patientinnen und Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV (Fördertatbestand 2).
Das digitale Behandlungsmanagement (Belegungsmanagement) muss:
1. einen strukturierten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und die Bereitstellung von Dokumenten auf Basis anerkannter Standards an nachgelagerte Leistungserbringer (z. B. bzgl. der Medikamenteneinnahmen, Hinweisen zur Ernährung,
2. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, notwendigen Kontrolluntersuchungen, Ansprechpartner bei Komplikationen oder pflegerischen Fragen etc.) ermöglichen,
3. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, auf Basis einer digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes von ambulanten und stationären Pflege- oder Rehabilitationsanbietern den Versorgungsbedarf ihrer Patientinnen und Patienten melden zu können und mit Hilfe der digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes zeitnah Rückmeldung hinsichtlich passender freier Kapazitäten zu erhalten,
4. die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen sowie (auf Wunsch des Patienten und/oder berechtigten Angehörigen) auch in anderen digitalen Akten bereitgestellt werden können.
Über die sich aus der Förderung ergebenden (rechtlichen) Anforderungen bestehen folgende Anforderungen, um eine umfassende Integration des Belegungsmanagements (als Modul des Patientenportals) in das bestehende KIS zu ermöglichen. Das Tool kann:
1. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik ermöglichen, mittels KI-Technologien das optimale Entlassdatum unter Berücksichtigung aller vorliegenden relevanten Patientendaten zu ermitteln,
2. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, die Daten der Patientinnen und Patienten, generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Apps auf mobilen Endgeräten, in strukturierter Form abrufen zu können und an die nachgelagerten Leistungserbringer zu übermitteln bzw. den Zugriff z. B. auf existierende Patientendaten/Dokumente im Rahmen einer temporären Patientenbewilligung (Consent) zu ermöglichen,
3. es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses (oder des Sozialdienstes) ermöglichen, Angehörige der Patientinnen und Patienten in die Planung von Entlass- und Überleitungsmanagement einzubeziehen.
1. Wünschenswerterweise sollte es keine Medienbrüche oder Programmwechsel geben um z.B. einen gesicherten Patientenkontext zu gewährleisten und die Gefahr der Patientenverwechslung zu minimieren.
2. Das Modul sollte uns Möglichkeiten eröffnen auch Patienten "nur zu planen" und diese bezogen schon Termin und Ressourcen anzufordern (z.B. Röntgen Termine etc). Die Planbarkeit in medico ist essentieller Bestandteil der Zielerreichung.
3. Ebenso ist eine Latenz der Datenübertragung zwischen KIS und Belegungsmanagement bzw. auf dem Rückweg durch Übertragungswege auszuschließen.
4. Das Bedienkonzept sollte sich dem bereits bekannten medico KIS maximal angleichen.
Für das Angebot ist von einem Bedarf bis zu 400 Betten auszugehen.
Das Angebot hat neben den einzelnen, für den Betrieb erforderlichen Modulen auch die Dienstleistungen zu erhalten, die für eine erfolgreiche Einführung des Systems erforderlich sind (Integration in das bestehende System, erforderlicher Schulungsaufwand).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das Belegungsmanagement stellt ein Softwarezusatzmodul dar, welches in das bestehende KIS des Anbieters CGM medico integriert wird. Die geforderte Integrationstiefe soll allen am Behandlungsprozess Beteiligten ein unterbrechungsfreies Arbeiten ermöglichen, sodass ein nahtloser Informationsaustausch zwischen allen Behandlungsgruppen möglich ist. Hier werden z.B. das prognostizierte Entlassdatum / Uhrzeit für eine optimierte Auslastung der Betten herangezogen. Die vom Hersteller CGM bereitgestellten Schnittstellen nach HL7-Standard besteht für das Belegungsmanagement nicht. Eine Integration in das bestehende System ist nicht ohne Unterbrechungen des Arbeitens möglich (keine Integration, Gefahr inkonsistenter Daten, keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Datenbank von CGM).
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Belegungsmanagement KIS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
Postleitzahl: 24939
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]