Lieferung von MS-Schaltanlagen in Stationen Referenznummer der Bekanntmachung: R 4557/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von MS-Schaltanlagen in Stationen
Die TraveNetz GmbH ist Verteilnetz-Betreiber im Versorgungsgebiet Lübeck und den Kommunen und Gemeinden im Umland.
Grund dieser Ausschreibung ist der Abschluss neuer Rahmenlieferverträge für die Ausrüstung von Kompaktstationen und Ortsnetzstationen mit MS-Schaltanlagen. Ziel ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit bis zu 2 Wirtschaftsteilnehmern.
TraveNetz GmbH Geniner Str. 80 23560 Lübeck
Grund dieser Ausschreibung ist der Abschluss neuer Rahmenlieferverträge für die Ausrüstung von Kompaktstationen und Ortsnetzstationen mit MS-Schaltanlagen. Ziel ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit bis zu 2 Wirtschaftsteilnehmern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von MS-Schaltanlagen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von MS-Schaltanlagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Projekt-Nr. beim Auftraggeber lautet: R 4557/21
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYR92G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.