Wirtschaftlichkeitslückenförderung Breitbandinfrastruktur Amt Bokhorst-Wankendorf
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wankendorf
NUTS-Code: DEF0A Plön
Postleitzahl: 24601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-bokhorst-wankendorf.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wankendorf
NUTS-Code: DEF0A Plön
Postleitzahl: 24601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-bokhorst-wankendorf.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wirtschaftlichkeitslückenförderung Breitbandinfrastruktur Amt Bokhorst-Wankendorf
Verfahrensgegenstand ist die Auswahl eines Telekommunikationsunternehmens als Zuwendungsempfänger/Partner eines Kooperationsvertrages für Aufbau und Betrieb einer von diesem zu errichtenden Breitbandnetz-Infrastruktur zur Internetanbindung mit hohen Übertragungsraten (NGA-Netz) in den amtsangehörigen Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf und deren Betrieb im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung.
24601 Wankendorf
Der ausgewählte Netzbetreiber hat in den unterversorgten Bereichen („weiße NGA-Flecken“) des Zielgebiets die Breitbandinfrastruktur im eigenen Namen und auf eigene Kosten aufzubauen und mind. für die siebenjährige Zweckbindungsfrist zu betreiben und dabei eine NGA-Breitbandanbindung mit entsprechenden Endkundenprodukten flächendeckend zu gewährleisten. Gefordert ist eine zuverlässige Bandbreite von physikalisch mind. 100 Mbit/s symmetrisch an jedem Endnutzeranschluss, Endkundenprodukte können differenzieren (diese sind Gegenstand der Bewertung), vgl. im Einzelnen Vergabeunterlagen.
Das Amt beabsichtigt durch die Vergabe keine Beschaffung von ihm selbst wirtschaftlich zugutekommenden Leistungen. Der im vorliegenden Verfahren auszuwählende Netzbetreiber erhält vom Amt kein Entgelt. Die Vergabe dient der Auswahl eines Zuwendungsempfängers, sie betrifft keinen öffentlichen Auftrag. Mit dem erfolgreichen Bieter wird ein Kooperationsvertrag über die Weiterleitung einer Investitionsbeihilfe zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke geschlossen, und zwar auf der Grundlage der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (v. 15.6.2015) und der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins – Breitbandrichtlinie – vom 25.6.2019 – IV 643 –, Gl.Nr. 6600.24 (ABl. Schl.-H. S. 670). Ein Zuwendungsbescheid (nebst Änderungsbescheiden) liegt vor.
Die Fristangabe bezieht sich nur auf den Aufbau der Versorgung, nicht auf die anschließende Vertragsdauer (insbes. ca. siebenjährige Zweckbindungsfrist, vgl. Vertragsentwurf).
Verlängerungen der Frist zum Aufbau der Versorgung richten sich nach Maßgabe des Zuwendungsvertrages ("Kooperationsvertrages").
1. Berufliche Erfahrung auf der Basis der Qualität der Referenzen zu TL1 (40 %),
2. Vertriebserfahrung auf der Basis der Qualität der Referenzen zu TL2 (20 %),
3. Wirtschaftlicher Umfang vergleichbarer Leistungen auf der Basis des Tätigkeitsumfangs nach WL2 (20 %),
4. Finanzielle Stabilität nach WL3 (20 %).
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen (dort Teil A, Dokument „Vergaberegeln“, Abschnitt A.IV.5).
Ggf. Anpassung der zu erschließenden / versorgenden Adressen nach Maßgabe des Vertrages und des Zuwendungsrechts.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- PL 3: Eigenerklärung Zahlung Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge
- PL 5: Eigenerklärung Keine Insolvenz o.Ä.
- PL 6: Eigenerklärung keine schweren Verfehlungen
- PL 2: Keine Straftaten iSv § 123 StGB
- PL 4.1: Einhaltung Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht
- PL 4.2: Keine Geldbuße AEntG, MiLoG
- PL 7: Keine sanktionierten Vertragsverletzungen
- PL1: Unternehmensprofil, auf Anforderung auch Registereintragung
Bedingungen: A. Wirksame Gründung, B. Eintragung ins Register, C. Erlaubnis zur Berufsausübung, D. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Einzelheiten sind in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument „Verfahrensregeln“), Abschnitt IV, geregelt und zu beachten!
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- WL1: Haftpflichtversicherung
- WL 2: Tätigkeitsumfang (mögl. Umsatz) im relevanten Tätigkeitsbereich
- WL 3: Auf gesonderte Anforderung: Bankerklärung oder Rating
Kriterien: E. Haftpflichtversicherungsdeckung, F. Wirtschaftlicher Umfang vergleichbarer Leistungen, G. Finanzielle Stabilität.
Einzelheiten der Kriterien und Nachweise sind in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument „Verfahrensregeln“), Abschnitt IV, geregelt und zu beachten!.
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- TL 1: Referenzliste Betrieb
- TL 2: Referenzliste Vertrieb (Endkundenakquise)
Kriterien: H. Berufliche Erfahrung/Referenzen, J. Vertriebserfahrung/Referenzen.
Einzelheiten zu den Kriterien und Nachweisen sind in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument „Verfahrensregeln“), Abschnitt IV, geregelt und zu beachten!.
Zu H bzw. TL1:. Betrieb mindestens eines vergleichbaren Projekts im Referenzzeitraum (letzte 5 Jahre, also ab 2016) mit vereinbarter Vertragsdauer von mind. 7 Jahren,
Zu J bzw. TL2: Durchführung einer Vermarktung mindestens eines vergleichbaren Projekts im Referenzzeitraum (ab 2016).
Einzelheiten in den Vergabeunterlagen Teil A (Dokument Verfahrensregeln), Abschnitt IV, sind zu beachten.
Der in diesem Verfahren ausgewählt Zuwendungsempfänger unterliegt den Anforderungen des EU-Beihilferechts (insbes. NGA-Rahmenregelung) und des Zuwendungsrechts (insbes. Breitbandrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein, Zuwendungsbescheide des Landes gegenüber dem Amt), insbes. der Verpflichtung zur Gewährleistung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene. Der Zuwendungsempfänger unterliegt Verwendungsnachweispflichten und Regelungen zur Anpassung bzw. Rückgewähr der Zuwendung.
Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbes. dem Entwurf des Kooperationsvertrags. Den Verhandlungen unterliegen diese nur nach Maßgabe der Verfahrensregeln und nur, soweit nicht vom vorbehaltenen Zuschlag auf ein Erstangebot Gebrauch gemacht wird
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird in Anlehnung an die Vorschriften der VgV als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen.
Zunächst sind elektronisch über die e-Vergabe-Plattform Teilnahmeanträge mit den geforderten Erklärungen zu stellen. Die Frist unter IV.2.2) bezieht sich auf diese Abgabe der Teilnahmeanträge. Angebote sind erst im Anschluss auf besondere Aufforderung durch die ausgewählten Teilnehmer abzugeben.
Ein Formularsatz für den Teilnahmeantrag im Excel-Format steht auf der e-Vergabe-Plattform bei den Vergabeunterlagen bereit.
Wie oben ausgeführt, geht das Amt davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht der Vergabe eines öffentlichen Auftrags dient und daher das förmliche GWB-Vergaberecht nicht anwendbar ist, auch nicht betreffend eine Dienstleistungskonzession. Dementsprechend unterliegt das Verfahren nach Auffassung des Amtes auch nicht den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB 2016). Da das Verfahren auf die Weiterleitung einer öffentlich-rechtlichen Zuwendung ausgerichtet ist, geht das Amt vielmehr davon aus, dass für Rechtsbehelfe im Hinblick auf das Verfahren die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, sodass vorliegend das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13,
24837 Schleswig,
Telefon: 04621/860,
Telefax: 04621/86-1277,
zuständig wäre. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte die allg. Zivilgerichtsbarkeit für zuständig halten. In diesem Falle wäre zuständig das:
Landgericht Kiel, Schützenwall 31-35, 24114 Kiel, Telefon: 0431/604-0, Telefax: 0431/604-1830.
Falls demgegenüber geltend gemacht wird, dass es sich entgegen der Auffassung des Amtes um ein Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des GWB handeln sollte und diesbezügliche Verstöße gegen Vergabevorschriften geltend gemacht werden sollen, wäre zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer Schleswig-Holstein, Anschrift siehe sogleich. Daher werden hier beide Stellen genannt.
Zu I.3:
Die Kommunikation im Verfahren ist über die e-Vergabe-Plattform zu führen. E-Mails genügen den Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit nicht. Einzelheiten hierzu und zum Verfahren insgesamt sind den Vergabeunterlagen (Dokument: Verfahrensregeln) zu entnehmen.
Zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten ist die Verwendung der e-Vergabeplattform erforderlich. Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten sind zu finden unter:
https://bi-medien.de/ausschreibungsdienste.
Kommunikation:
Anfragen zum Verfahren können elektronisch über die B_I eVergabe (www.bi-medien.de) an die unter I.3) genannte Adresse gestellt werden.
Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Bewerbung in elektronischer Form als registrierter Nutzer der B_I eVergabe über den Menüpunkt - Meine Vergaben - unter dem B_I code D444876827 im Bereich - Mitteilungen - bzw. - Bewerbung -.
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vgl. zu den evtl. Rechtswegen zunächst VI.3.
Im nach Auffassung des Amtes Bokhorst-Wankendorf maßgeblichen Verwaltungsrechtsweg gilt keine kalendarisch bestimmte Frist für gerichtlichen Eilrechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) oder eine Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage. Gleiches gilt im allgemeinen Zivilrechtsweg. Solche Rechtsbehelfe können jedoch verwirkt werden oder das Rechtsschutzinteresse kann entfallen. Insoweit wird ferner vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Zuschlag (Vertragsschluss) verwaltungsgerichtlicher oder zivilgerichtlicher Rechtsschutz durch Dritte möglicherweise nicht mehr oder nur unter besonderen Umständen zu erlangen ist.
Bezüglich eines etwaigen Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für den Fall, dass das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags oder einer Dienstleistungskonzession geltend gemacht wird oder gegeben ist, wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nicht mehr zulässig. Ausgenommen hiervon, also zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.