Rahmenvertrag OZG-Umsetzung Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2021000001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag OZG-Umsetzung
Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten.
Die Herausforderung bei der Entwicklung der Online-Dienste ist oft nicht die Komplexität eines einzelnen Vorhabens sondern die große Menge der zu entwickelnden Dienste:
Bei Dataport sind etwa aktuell 200 Online-Dienste in der Planung.
Es geht um in sich abgeschlossene Entwicklungen für einzelne Verwaltungsverfahren in den unterschiedlichsten Behörden.
Zusätzlich zu den bereits identifizierten Verwaltungsleistungen wurden für die Trägerländer von Dataport 45 sogenannte EfA Leistungen identifiziert. "Einer für Alle/Viele" bedeutet, dass ein Land oder eine Allianz aus mehreren Ländern eine Leistung zentral entwickelt und betreibt – und diese anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt, die den Dienst dann geringfügig lokal anpassen müssen.
Um die Menge der zu erwartenden Entwicklungsleistungen abarbeiten zu können, benötigt Dataport in den nächsten Jahren externe Unterstützungsleistungen bei folgenden wesentlichen Punkten:
Management, Organisation, Planung, Anforderungsmanagement, Entwicklung und Qualitätssicherung aufgeteilt in
-
Los 1: Unterstützung und Übernahme kompletter Themenfelder und
-
Los 2 Übernahme der Entwicklung einzelner Leistungen und Leistungsbündel
-
auf Basis der Online-Service-Infrastruktur von Dataport
Los 1
Alle Trägerländer des Auftraggebers
Unterstützung und Übernahme kompletter Themenfelder
Los 2
Alle Trägerländer des Auftraggebers
Übernahme der Entwicklung einzelner Leistungen und
Leistungsbündel
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.