Verbrennung von schwachradioaktiven Abfällen in zwei Losen Referenznummer der Bekanntmachung: vkta/kr/21-6
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01328
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vkta.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verbrennung von schwachradioaktiven Abfällen in zwei Losen
Verbrennen von schwachradioaktiven Abfällen in zwei Losen
Verbrennung von radioaktiven Abfällen außer Graphitblöcken
muss vom Auftragnehmer festgelegt werden, DE
Verbrennung von radioaktiven Abfällen außer Graphitblöcken
bis 31.12.2025
Umpacken von radioaktiven Abfällen
Verbrennung von Graphitblöcken
muss vom Auftragnehmer festgelegt werden, DE
Verbrennung von Graphitblöcken
bis 31.12.2025
umpacken und portionieren der Graphitblöcke
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Rechtsverbindlich* unterzeichnete Erklärung gemäß Anlage A oder Erklärung gleichen Inhalts (eingescannt als pdf)
2) Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist (Kopie ausreichend). Sofern das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist und keine handelsrechtliche Eintragungspflicht besteht, ist die Kopie der Gewerbean- bzw. -ummeldung einzureichen. Sofern auch die Gewerbeanmeldung entbehrlich ist, ist dies zu erklären. Die Abgabe des Teilnahmeantrages ist dann unter Angabe der Umsatzsteuernummer möglich.
*) Die rechtsverbindliche Unterschrift ist von der Person zu leisten, die für den Rechtsverkehr des Unternehmens befugt ist. Im Allgemeinen ist die Vertretungsberechtigung im Handels , Vereins- oder dem Genossenschaftsregister festgelegt und bezieht sich meistens auf die Geschäftsführung oder auf die mit Prokura ausgestatteten Personen gemeinsam mit der Geschäftsführung. Ist eine Eintragung im Handels-, Vereins- oder dem Genossenschaftsregister nicht erforderlich, ist die Gewerbeanmeldung/-ummeldung als Kopie dem Teilnahmeantrag / Angebot beizufügen.
Die Vertretungsberechtigung ist durch Vollmacht (in Kopie) mit Abgabe des Teilnahmeantrages/Angebotes nachzuweisen. Bei berechtigtem Zweifel ist das Original auf Verlangen vorzuweisen.
4) Umsätze in den letzten 3 Jahren
3) Angaben zu wesentlichen in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen (mindestens zwei Referenzen), die vergleichbar mit dem Gegenstand dieser Ausschreibung sind mit Angabe des Umfanges, der Leistungszeit sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber (wenn möglich mit Ansprechpartner).
Vergleichbar sind Referenzen insbesondere dann, wenn der Bieter die Verbrennung der Materialen vollständig nach deutschem Atomrecht nebst Rechtsverordnungen usw. durchgeführt hat.
Für Bieter, die die Verbrennung außerhalb des deutschen Staatsgebietes durchführen wollen, ist zwingend nachzuweisen, dass alle einschlägigen deutschen atomrechtlichen Vorschriften bei der Ausfuhr beachtet wurden. Weiterhin ist zwingend, dass die Nachweise nach erfolgter Verbrennung von den zuständigen deutschen Behörden anerkannt wurden
5) Alternativ zu vorstehenden Forderungen (1-4) Abgabe der gültigen Eintragungsbescheinigung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierung - AVPQ (nur, wenn die dort hinterlegten Referenzen mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar sind).
Weitere einzureichende Unterlagen:
6) Annahmebedingungen des Bieters zur Untersuchung und Verarbeitung radioaktiver Stoffe
Es gelten die Vergabeunterlagen und die VOL/B.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter und deren Vertreter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.