Logistikdienstleistungen für den Freistaat Sachsen Referenznummer der Bekanntmachung: B6387
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/PVA.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Logistikdienstleistungen für den Freistaat Sachsen
Logistikdienstleistungen für den Freistaat Sachsen
Freistaat Sachsen
Angesichts der anhaltenden Pandemie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, hat das Sächsische Staatsministerium des Innern das Polizeiverwaltungsamt (AG) mit der Beschaffung und Lagerung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Selbsttests beauftragt. Zur PSA zählen u.a. FFP2-Schutzmasken, OP-Masken, sowie Schutzkittel und Einweghandschuhe. Im Bedarfsfall werden die Rettungsdienste, der Brand- und Katastrophenschutz, Krankenhäuser, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime und die Bediensteten des Freistaates Sachsen mit der Schutzausrüstung versorgt.
Auch nach einem möglichen Ende dieser Pandemie soll weiterhin Schutzausstattung für den Krisen- und/oder Pandemiefall vorgehalten werden, um eine schnelle Verteilung im Freistaat Sachsen gewährleisten zu können. Die vorzuhaltende Reserve hat einen vierwöchigen Bedarf in einer schweren Pandemie abzudecken.
Um die Bedarfsträger im Bedarfsfall mit Schutzausrüstung versorgen zu können, bedarf es logistischer Dienstleistungen in Form von Transport- und Lagerdienstleistungen. Die Transportdienstleistungen dienen der Umsetzung von Umlagerungen und Auslieferungen. Die Lagerdienstleistungen beinhalten die Vereinnahmung von Anlieferungen, die Lagerung, das bedarfsgerechte Verpacken und die Auslieferung von Waren.
Für die benötigten Lager- und Transportdienstleistungen ist der AG auf die Unterstützung durch einen externen Logistikdienstleister (AN) angewiesen, da aktuell keine eigenen Ressourcen für die Umsetzung der Leistungen verfügbar sind. Diese zusammenhängenden Dienstleistungen sind in den Händen eines Logistikdienstleisters zu bündeln, um im Pandemie-Bedarfsfall kurzfristig reagieren und eine optimale Versorgung mit Schutzausrüstung sicherstellen zu können.
Gegenstand der Leistungen des AN ist die Erbringung von:
• Lagerhaltungsleistungen
• Transportleistungen
• Sonstige Leistungen
in Bezug auf die o. g. Güter
Optional kann der Vertrag jeweils um 3 Monate verlängert werden. Dies ist durch den AG spätestens vier Wochen vor Vertragsende schriftlich anzuzeigen.
Optional kann der Vertrag jeweils um 3 Monate verlängert werden. Dies ist durch den AG spätestens vier Wochen vor Vertragsende schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
zur persönlichen Lage des Unternehmens:
1. Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Erklärung E1);
2. Erklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen (Erklärung E2);
3. Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung (nur bei Bietergemeinschaften, Erklärung E3);
zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
4. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens (Erklärung E4);
5. Erklärung über die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Erklärung E5) und Anlage UAN (Vordruck für Verzeichnis Unterauftragnehmer, soweit gemäß Erklärung E5 notwendig);
zur technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde):
6. Referenzen (Erklärung E6);
Die Referenzen müssen dabei aus den letzten drei Geschäftsjahren (2018-2020) stammen. Mindestens eine der Referenzen muss Erfahrungen in den folgenden Bereichen abdecken:
- Erfahrungen bei der Lagerung und dem Transport von gekühlter bzw. temperaturabhängiger Ware
- Erfahrungen mit der sachgerechten Lagerung von Medizinprodukten und/oder PSA. Dazu zählt der Schutz der Lagerware vor:
• Feuchtigkeit
• Verunreinigung
• Ungeziefer
• mechanischer oder chemischer Beeinflussung
• direkter Sonneneinwirkung
• Temperaturschwankungen
Zusätzlich muss der Bieter folgende Nachweise oder Erklärungen erbringen:
- Eine gültige TAPA FSR-Zertifizierung. Mit den Vergabeunterlagen ist eine Kopie des Zertifikates vorzulegen.
- Nachweis oder Erklärung, dass der Lagerstandort durch eine Einbruchmeldeanlage mit der Klassifizierung VdS Kl. C SG 3 oder höher ausgestattet ist.
- Erklärung darüber, dass über die gesamte Vertragslaufzeit für die Leistungserbringung nur geeignetes und fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
- Erklärung darüber, dass der AN dafür einsteht, dass das von ihm eingesetzte Personal und beauftragte Fremdunternehmer die erforderlichen fachlichen und persönlichen sowie sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen (insbesondere Einhaltung MiLoG) erfüllt, die für die Durchführung der mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben notwendig sind.
siehe Entwurf Dienstleistungsvertrag und Leistungsverzeichnis sowie die weiteren Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363