Planungsleistungen für die Optimierung der Schlammbehandlung der Kläranlage Kappeln Referenznummer der Bekanntmachung: AKG_OV_02-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kappeln
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24376
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.goerg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für die Optimierung der Schlammbehandlung der Kläranlage Kappeln
Die Abwasserentsorgung Kappeln GmbH (AKG) betreibt in Kappeln eine Kläranlage, in dem das Schmutzwasser der beteiligten Gebietskörperschaften Stadt Kappeln sowie der Stadt Arnis und der Gemeinden Schönhagen und Grödersby gereinigt werden. Die Anlage besteht hauptsächlich aus einer mechanischen Vorreinigung (Rechen, Sand- und Fettfang, Vorklärung), drei Sequencing-Batch-Reaktoren (SBR), Vor-, Nacheindickungs- und Ausgleichsbecken. Die Schlammkonditionierung besteht aus einer maschinellen Schlammeindickung, einem Faulturm mit Gasaufbereitung und -verwertung sowie einer maschinellen Schlammentwässerung.
Die Schlammbehandlung der Kläranlage Kappeln wird bereits am Rande der Belastungsgrenze betrieben. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Planungsleistungen für die Optimierung der Schlammbehandlung.
Weitere Einzelheiten enthält die Leistungsbeschreibung.
Kappeln
Um die für die anaerobe Schlammstabilisierung notwendigen Aufenthaltszeiten zu gewährleisten, muss das vorhandene Faulraumvolumen von etwa 1.000 m³ auf etwa 2.000 m³ verdoppelt werden. Darüber hinaus muss auch die bestehende Peripherie im selben Maß überprüft und ggf. erweitert werden. Es wurden drei Varianten entwickelt, das erforderliche Faulraumvolumen zu ermöglichen. Diese Varianten werden in der Machbarkeitsstudie, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, näher beschrieben.
Weitere Einzelheiten enthalten die Leistungsbeschreibung sowie die den Vergabeunterlagen beigefügte Machbarkeitsstudie.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise, d. h. zunächst erfolgt nur ein Abruf der Leistungsphasen 1 bis 4 (Stufe I). Ein Anspruch auf Beauftragung mit allen oder weiteren Leistungsphasen wird nicht begründet (Stufe II = LPh 5-7; Stufe III = LPh 8-9). Zu den Vertragsverlängerungsoptionen vgl. oben Ziff. II.2.7.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Vergabeunterlagen enthalten ist. Ein Vordruck ist in den Angebotsunterlagen enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Achim
NUTS-Code: DE93B Verden
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wurde erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGR9HV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.