Abfallentsorgung (Logistik) Referenznummer der Bekanntmachung: 18.08.2021_ek_VOL/A
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 176-457705)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Husum
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25813
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awnf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abfallentsorgung (Logistik)
Kern des Dienstleistungsauftrages sind Leistungen der Abfuhrlogistik zur Entsorgung von Abfällen (Restmüll aus privaten Haushalten, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Bioabfall, PPK/Sperrmüllsammlung und E-Schrotterfassung), Einsammlung und Transport zu vorgegebenen Bestimmungsorten, Betrieb von Sortierschleifen, Umschlag und Sonderabfallzwischenlager U(mit Schadstoffsammlung).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen (bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied):
- Eigenerklärung (Anhang B 1 zum Angebotsschreiben): Bestätigung der Zahlung von Steuern, Sozialversicherungsbeträgen und betreffend Insolvenzverfahren (keine Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse)
- Eigenerklärung (Anhang B 2 zum Angebotsschreiben) betreffend Ausschlussgründe gemäß §§ 123 ff BGB
- Eigenerklärung über die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unter Angabe der Mitgliedsnummer (Ausstellungsdatum nicht vor dem 1. September 2020)
- Handelsregisterauszug (Ausstellungsdatum nicht vor dem 1. September 2021)
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen (bei Bietergemeinschaften reicht es aus, wenn nur ein Bietergemeinschaftsmitglied die Unterlagen vorlegt):
- Angaben zum Gesamtumsatz der Jahre 2018, 2019, 2020 (Mindestumsätze werden nicht gefordert); Angabe im Angebotsschreiben
- Angabe zum Umsatz mit abfallwirtschaftlichen Leistungen der Jahre 2018, 2019, 2020 (Mindestumsätze werden nicht gefordert); Angabe im Angebotsschreiben
- Bilanz und GuV für die Jahre 2019 und 2020 in der für das Unternehmen handelsrechtlichen Form, soweit Veröffentlichungen mit dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben sind,
- Angabe der Hauptgeschäftsfelder; Angabe im Angebotsschreiben
- Angabe der Inhaber (Gesellschafter, Komplementäre, Hauptaktionäre) und ihrer prozentualen Beteiligung am Unternehmen; Angabe im Angebotsschreiben
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen (bei Bietergemeinschaften reicht aus, wenn nur ein Bietergemeinschaftsmitglied die Unterlagen vorlegt):
- Angabe der Beschäftigten im Gesamtunternehmern; Angabe im Angebotsschreiben
- Angabe der Zahl der Beschäftigten im Bereich Abfallwirtschaft; Angabe im Angebotsschreiben
- Zertifikate über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb; - bei Bietern außerhalb des Geltungsbereiches der Entsorgungsfachbetriebsverordnung gleichwertige Zertifikate (vom Bieter nachzuweisen). Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe müssen diese Zertifikate aktuell gültig sein und sich auf jede angebotene Leistung, d.h. auf die für jedes angebotene Los geforderten Tätigkeiten beziehen. Das Zertifikat muss bei Subunternehmern nur betreffend die Tätigkeit vorgelegt werden, für die der Subunternehmer im Angebot vorgesehen ist.
- Je 2 Referenzangaben in gesonderter Erklärung zum Angebotsschreiben für jedes Los betreffend Aufgaben, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren in den letzten 5 Jahren für eine Gebietskörperschaft bzw. einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des GWB durchgeführt wurden und einen dem jeweiligen Los entsprechenden Leistungsumfang aufweisen, mit Angabe des Leistungsgegenstandes, des betreffenden Entsorgungsgebietes, des Auftragswertes, des Zeitpunktes der Leistungserbringung sowie des Referenzauftraggebers. Referenzen, die Aufgaben mehrerer Lose abdecken, können entsprechend mehrfach genannt werden. Bei den Losen, die die Abfuhrlogistik der Fraktionen Restmüll, Bioabfall, PPK zum Gegenstand haben, ist es als Referenz ausreichend, wenn der Referenzauftrag mindeste eine der genannten Fraktionen zum Gegenstand hat. Als Referenzaufträge gelten auch aktuelle noch laufende Vertragsverhältnisse, sofern sie bei Angebotsabgabe eine erbrachte Laufzeit von mindestens 2 Jahren bei nachzuweisender Beanstandungsfreiheit durch den jeweiligen Auftraggeber aufweisen. Referenzen müssen für Subunternehmer nur betreffend die von ihnen plangemäß zu erbringenden Teilleistungen vorgelegt werden.
Tag: 15/10/2021
Ortszeit: 10:00
Tag: 19/11/2021
Ortszeit: 10:00 Uhr
Nach Zuschlagserteilung, durch welchen der Auftrag erteilt wird, erfolgt zu Zwecken der Dokumentation eine Unterzeichnung der den Auftrag konkretisierenden Verträge (losbezogen) in Papierform.
Auf § 63 VgV wird hingewiesen.
Gemäß § 63 Abs. 1 VgV kann der Auftraggeber von einer Erteilung des Zuschlags absehen. Der Auftraggeber behält sich dies nach Maßgabe der Auftragsunterlagen insbesondere für den Fall vor, dass die ausgeschriebenen Leistungen in Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland aus wirtschaftlichen Gründen selbst durchgeführt werden sollen.
Bekanntmachungs ID: CXP4YVER41B
1. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot bestimmte Erklärungen und Unterlagen abzugeben, u.a. solche, welche die Zulässigkeit des Zusammenschlusses in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§§ 1 ff. GWB) belegen. AWNF behält sich vor, ergänzende Unterlagen zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft abzufordern.
AWNF wird in der Regel Bietergemeinschaften solcher Unternehmen als unzulässig ansehen, welche die Leistung auch alleine erbringen könnten. Vor einem Ausschluss würde AWNF die Bietergemeinschaft anhören (Kommunikation über die Vergabeplattform DTVP). Mehrfachangebote von Unternehmen (Angebote als Bietergemeinschaft und als Einzelbieter) werden ausgeschlossen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, in der u.a.
- die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- die entsprechende Bevollmächtigung des Vertreters zur Vertretung der Mitglieder gegenüber ANWF rechtsverbindlich erklärt ist und die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft verbindlich bestätigt wird.
Mit dem Angebot hat die Bietergemeinschaft die Gründe und die Motive für die Zusammenarbeit darzulegen.
Für die Abgabe der vorgenannten Erklärungen ist das als Anhang B 4 dem Angebotsschreiben in Teil B der Vergabeunterlagen beizufügende Formular "Bietergemeinschaft" zu verwenden.
2. Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Eine Eignungsleihe ist nicht möglich für die Nachweise fehlender Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 ff GWB. Für die Eignungsleihe sind alle Unterlagen vorzulegen, die für den geliehenen Eignungsaspekt auch von dem Bieter gefordert werden, sowie zusätzlich die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anhang B 2 zum Angebotsschreiben).
Erfüllt das benannte Unternehmen, das entsprechenden Eignungskriterien für den geliehenen Eignungsaspekt nicht oder liegen bei dem benannten Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor, muss der Bieter das Unternehmen innerhalb einer von der AWNF gesetzten Frist ersetzen (§ 47 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VgV).
Bei Eignungsleihe in Bezug auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit haften der Bieter und das benannte Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe (§ 47 Abs. Abs. 3 VgV).
3. Im Angebot ist zu erklären, ob der Bieter sämtliche Leistungen selbst erbringt oder mit Teilleistungen andere Unternehmen beauftragen will. Er hat daher Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer übertragen will. Diese sind an der hierfür vorgesehenen Stelle des Angebotsschreibens (Teil B dieser Vergabeunterlagen) namentlich zu benennen. Werden Nachunternehmer bereits im Rahmen des Angebotes benannt, wird zum Nachweis der Eignung der Nachunternehmer auf die Regelung in Gliederungsziffer 2.11. (am Ende) dieses Teiles A der Vergabeunterlagen verwiesen. Entsprechendes gilt für Dritte, derer sich der Auftragnehmer nach Auftragsvergabe für die Dienstleistung bedient. Als Nachweis, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft auf die Fähigkeiten der als Nachunternehmer angegebenen Unternehmen zurückgreifen kann, ist zunächst die Vorlage der geforderten Eignungsnachweise ausreichend. AWNF behält sich vor, die Vorlage von weiteren Nachweisen zu fordern, aus denen hervorgeht, dass der Bieter zur Erfüllung des Auftrages über die erforderlichen Mittel des/der Nachunter-nehmer/s verfügen kann. Hierzu zählt auch die Anforderung einer schriftlichen Erklärung der/des vorgesehenen Nachunternehmer/s, der zufolge er zur Erbringung der ihm zugedachten Teilleistungen bereit und in der Lage ist. Unabhängig hiervon haften Bieter, die mit ihrem Angebot die Einbindung von Nachunternehmern erklärt haben, gegenüber AWNF für deren Leistungsbereitschaft und Fähigkeit im Fall der Zuschlagserteilung. Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass ihr Angebot auszuschließen ist, wenn der hierbei angegebene Nachunternehmer vor der vorgesehenen Zuschlagserteilung nicht alle vorgesehenen Nachweise und Erklärungen, die auch für die direkt zu beauftragenden Bieter gefordert sind, beibringt. Auf die Bestimmungen zum Ausschluss von Angeboten wird verwiesen. Bieter, die bei Angebotsabgabe die Beauftragung von Nachunternehmern erklärt haben, sind hieran gebunden. Es ist Ihnen deshalb auch die nachträgliche Erklärung verwehrt, den Auftrag doch selbst vollständig ausführen zu wollen, wenn für vorgesehene Nachunternehmer die vorgesehenen Erklärungen und Nachweise nicht rechtzeitig der AWNF vorliegen. In diesem Fall ist das entsprechende Angebot des Bieters von der Wertung auszuschließen. Auf § 36 VgV wird hingewiesen.
Nach der Auftragsvergabe ist eine Beauftragung eines Nachunternehmers nur nach Zustimmung des Auftraggebers möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht für den Auftragnehmer nicht. Der Bieter ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen zu verfahren. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen selbst erbringt. Eine Weitergabe der beauftragten Leistungen durch den Nachunternehmer ist nicht zulässig. Den Nachunternehmer ist auf deren Verlangen der Auftraggeber zu benennen. Den Nachunternehmer darf der Bieter keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellen, als sie zwischen dem Bieter und AWNF als Auftraggeber vereinbart sind.
4. Bereits mit den Angebotsunterlagen hat der Bieter zwingend eine schriftliche Bestätigung des oder der vorgesehenen Bürgen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Bürge/die Bürgen die Bürgschaftsübernahme nach Maßgabe der Regelungen in den Vertragsbedingungen (Teil D der Vergabeunterlagen, dort jeweils § 17 der Verträge zu den Losen 1 bis 4) für den Fall der Zuschlagserteilung und des Abschlusses des Leistungsvertrages/der Leistungsverträge grundsätzlich in Aussicht stellt. Die Bestätigung des/der vorgesehenen Bürgen kann ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bieters/der Bieter zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgen; es handelt sich damit noch nicht um eine verbindliche Bürgschaftsübernahme.
5. Nach Zuschlagserteilung, durch welchen der Auftrag erteilt wird, erfolgt zu Zwecken der Dokumentation eine Unterzeichnung der den Auftrag konkretisierenden Verträge (losbezogen) in Papierform.
Auf § 63 VgV wird hingewiesen.
Gemäß § 63 Abs. 1 VgV kann der Auftraggeber von einer Erteilung des Zuschlags absehen. Der Auftraggeber behält sich dies nach Maßgabe der Auftragsunterlagen insbesondere für den Fall vor, dass die ausgeschriebenen Leistungen in Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland aus wirtschaftlichen Gründen selbst durchgeführt werden sollen.
Bekanntmachungs ID: CXP4YVER41B (erste Bekanntmachung)
Es erfolgen weitere Bieterinformationen.