Ingenieurleistungen Martin-Römer-Stolln in Hartmannsdorf Referenznummer der Bekanntmachung: 2021_34
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 095999
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oba.sachsen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oba.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen Martin-Römer-Stolln in Hartmannsdorf
Ingenieurleistungen Erkundung und Sanierung bzw. Verwahrung von alten Grubenbauen ein-schließlich der Wiederherstellung der Wasserabtragsfähigkeit im Bereich des Martin-Römer-Stollns in Hartmannsdorf (Landkreis Zwickau)
08058 Hartmannsdorf
Aufgabenstellung und Ziel der Sanierung
Ziel der Erkundungs- und Sanierungsarbeiten ist die Beseitigung der Gefährdung der öffentli-chen Sicherheit im Bereich dieser alten Grubenbaue. Dabei ist zu beachten, dass die auf dem Martin-Römer-Stolln zirkulierenden Wässer geordnet abgeleitet werden können. Aufgrund der bereits zahlreich eingetretenen Tagesbrüche im Verlauf des Martin-Römer-Stollns schätzt der Auftraggeber ein, dass hier kurzfristig Sanierungsarbeiten dringend erforderlich werden.
Für die Planungsleistungen sind folgende Randbedingungen zu berücksichtigen:
Verwahrung der Tagebrüche über dem Martin-Römer-Stolln
Ausrichtung nach den vorhandenen Nutzungsbedingungen an der Tagesoberfläche (z. B. tagesnahe Plomben)
Wiederherstellen der Wasserabtragsfähigkeit des Martin-Römer-Stollns
Für die Wältigung des Martin-Römer- Stollns sind zur Begrenzung der Förderweglängen so-wie zur Optimierung der bergtechnischen Arbeiten zwei bis drei Tageszugänge (z. B. Licht-loch 10, Engländer-Stolln o. a.) zu planen. Dabei sind die Grenzen des Vereinsstollens (Eng-länder-Stolln) bis Martin-Römer-Stolln zu beachten. Eine Sanierung des Vereinsstollens ist auszuschließen.
Klärung der Trassenquerung des Martin-Römer-Stollns mit dem Rohwasserüberleitungsstol-len Talsperre Eibenstock - Wasserwerk Burkersdorf unter den besonderen Bedingungen der Trinkwassergewinnung sowie dessen Schutz
Gegebenenfalls Herausarbeiten und Umsetzen von bergtechnischen Sicherungsarbeiten zum Schutz des Rohwasserüberleitungsstollens bzw. zum Wasserabtrag des Martin-Römer-Stollns in diesem Bereich.
Klärung der Belange des UNESCO-Weltkulturerbes der Montanregion Erzgebirge Krusno-hori einschließlich der Belange der Denkmalpflege/Archäologie im Bereich der wüsten Bergbausiedlung am Fürstenberg (Hoher Forst) sowie Abstimmung der Arbeiten mit dem Landesamt für Archäologie
In die Planung sind die daraus erforderlichen Maßnahmen oder Beschränkungen mit aufzu-nehmen und umzusetzen.
In der Planung sind mindestens die o. g. Schwerpunkte zu betrachten. Aufgrund der unbekann-ten altbergbaulichen Verhältnisse im Bereich des Martin-Römer-Stollns sind für die Planungen die vorhandenen Unterlagen als Grundlage zu nehmen und infolge der gegebenen Dringlichkeit auf ein verkürztes Planungsverfahren abzustellen. Für die spätere Ausführung der Erkundungs- und Sanierungsarbeiten ist deshalb besonderer Wert auf eine baubegleitende Planung bzw. Anpassungsprojektierung zu legen.
Bedingungen für ein späteres Angebot und die vertragliche Umsetzung
Der Auftraggeber ordnet den im Schwerpunkt zu bearbeitenden Stollen als ein Objekt nach An-lage 12.2 zur HOAI ein. In der Folge geht er zu den erwarteten Leistungen vom Anwendungs-bereich der §§ 1ff HOAI 2021 aus. Danach erwartet er ein Angebot zu Grundleistungen nach der HOAI und zu Besonderen Leistungen:
Grundleistungen nach § 43 HOAI
Grundleistungen unter Ansatz der Honorarzone III mit anrechenbaren Kosten nach Kosten-schätzung (2.120.000 €) zu den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 HOAI. Der Auftraggeber geht aufgrund der erwarteten Leistungen zunächst davon aus, dass Grundleistungen zur Leis-tungsphase 4 HOAI nicht notwendig sind. Die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 3, 7 und 8 sind nur teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag).
Mögliche Zuschläge zu den Leistungsphasen aufgrund von Planungsanforderungen hat der Auftragnehmer mit dem Angebot sichtbar zu kennzeichnen und zur jeweiligen Leistungsposition aufzuführen.
Der Auftraggeber macht bei Annahme der grundsätzlich ganzheitlichen Erbringung von Grund-leistungen einer Leistungsphase im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes nach § 8 Abs. 2 HOAI davon Gebrauch, dem künftigen Auftragnehmer nicht alle Leistungen der Leis-tungsphasen 1 bis 8 HOAI zu übertragen. Zu den Leistungsphasen 3 und 7 erbringt der Auf-traggeber einzelne Grundleistungen selbst. Zur Leistungsphase 8 schließt die Übertragung der Besonderen Leistungen die vollständige Erbringung der Grundleistungen aus. Zur Erfüllung der Lph 1 und 2 erwartet der Auftraggeber insbesondere die Zusammenstellung der Grundlagen, Eigentümerermittlungen, (Eigentümer-) Zustimmungen, notwendige Abstimmungen mit der Gemeinde/Stadt, dem Verein, dem Landesamt für Archäologie, Abstimmungen zum Rohwas-serüberleitungsstollen (Fernwasser Südsachsen), ergänzende Recherchen, Klärung der Zuwe-gungen etc. sowie notwendige Abstimmungen mit dem Auftraggeber.
Bieter können die in der Anlage Entwurf Ingenieurvertrag vorgesehenen Honorarsätze mit ih-rem Angebot ändern. Die wirksame Minderung der angegebenen Honorarsätze ist nur unter den durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 HOAI bestätigten Bedingungen möglich. Dazu akzeptiert der Auftraggeber auch den Verzicht auf Teilleistungen, z. B. zum Zu-sammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse zu den Leistungsphasen 1 bis 3 HOAI, wenn der Bieter mit seinem konzeptionellen Ansatz plausibel macht, dass durch die so "verkürzte Objektplanung" die fachgerechte Erbringung der Leistungen nicht eingeschränkt ist.
Nach den Regelungen der HOAI 2021 (s. BGBl. 2020, S. 2392) besteht keine Bindung an die Mindest- und Höchstsätze zur angenommenen Honorarzone nach § 44 HOAI. Der Auftragge-ber erwartet aber die Kalkulation nachvollziehbar/ausreichend gegliedert angemessener Preise, bei denen er die fachgerechte Erbringung der Leistungen erwarten kann.
Besondere Leistungen nach/im Sinne Anlage 12.1 der HOAI
A - Baubegleitung/örtliche Bauüberwachung (zu Lph 8)
o Kostenkontrolle
o Prüfen von Nachträgen und Mengenänderungen
o Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
o Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
o Mitwirkung bei Abnahmen
o Mitwirken beim Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
o Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
o Örtliche Bauüberwachung
Plausibilitätsprüfung der Absteckung
Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
Durchführen und Veranlassen von Kontrollprüfungen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
Protokolle zu Bauberatungen und Dokumentation des Bauablaufes
Die Leistungen werden für die voraussichtliche Bauzeit von 78 Wochen notwendig. Der Auftraggeber geht beim Auftragsgegenstand, insbesondere mit/nach dem Bauanlauf oder bei be-sonderen Anforderungen, von der Notwendigkeit eines wöchentlichen Vor-Ort-Einsatzes aus. Ansonsten erachtet er Vor-Ort-Einsätze im Abstand von zwei Wochen als ausreichend. In der Folge hält er etwa 50 Vor-Ort-Einsätze für die voraussichtliche Bauzeit notwendig.
B - Baubegleitende Planung bzw. Anpassungsprojektierung:
o Erarbeitung/Entwickeln von Lösungen für Probleme außerhalb der vorliegenden Ausführungsplanung; Erstellen von rechnerischen, zeichnerischen und baubeschreibenden Unterlagen
angenommener Umfang: 10 Einsatzfälle inkl. der Situationsaufnahme und Ortsbefah-rung, Lösungsentwicklung, Unterlagenerstellung (pro Einsatzfall: 24 Team-Stunden*; Ab-rechnung erfolgt auf Nachweis)
* Die Team-Stunde ist als Mischansatz aus Projektleitung, Projektingenieur, Fachingeni-eur, Vermesser, Zeichner und Schreibkraft im angemessenen Verhältnis zu ermitteln.
C - Vermessungsleistungen
Unter und übertägige Vermessungsleistungen vor und während der Bauausführung, mit Pla-nungsrisswerk, Arbeitsrisswerk während der Sanierungsarbeiten und Abschlussrisswerk nach Ende der bergtechnischen Arbeiten
D - Abschlussdokumentation
o Vollständige Dokumentation der Arbeiten zum Abschluss der bergtechnischen Arbeiten; Verwahrungsdokumentation
E - Ergänzende ingenieurtechnische Leistungen
o Leistungen zur Kontrolle und Dokumentation der geotechnischen und hydraulischen Verhältnisse einschließlich der Funktionalität der Wasserableitung sowie zum Nachweis der Standsicherheit im gesamten Verlauf des Wasserlösestollens. Grundlage für die Dokumen-tation ist eine Stationierung, die für den gesamten Stollenverlauf darzustellen ist und gleich-zeitig die Basis für die objekt- bzw. bauwerksbezogene Beschreibung (Datenblätter) ist. (Be-schreibung und Darstellung der Dokumentationsergebnisse entsprechend dem Merkblatt des OBA für die Dokumentation von Erkundungs-, Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten, s. https://www.oba.sachsen.de/284.htm).
auf Anforderung Auftraggeber, um Projektziel zu erreichen
Mit der vorgesehenen Höchstzahl gewährleistet der Auftraggeber für die relativ speziellen und damit auch relativ marktengen Leistungen den ausreichenden Wettbewerb. Bei möglicher Be-grenzung der Bewerber zur Angebotsabgabe nach § 51 Abs. 1 VgV stellt der Auftraggeber mit der festgelegten Höchstzahl sicher, dass alle die Bewerber im Wettbewerb bleiben, die nach der Wertung innerhalb Eignungsprüfung realistisch eine Chance für das spätere wirtschaftlichs-te Angebot haben (Prognose).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Abgabe der geforderten Eigenerklärung zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 Abs. 1 VgV mit vollständig schlüssigen Angaben
• Abgabe der geforderten Eigenerklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Nachweis der Berufshaftplicht nach § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV,
- Erklärung Umsatz der letzten 3 Jahre nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV,
- durchschnittlicher, jährlicher Mindestgesamtumsatz (Mindestanforderung: das 1,0-fache des Angebotspreises zu den verfahrensgegenständlichen Leistungen
siehe oben
• Abgabe der geforderten Eigenerklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Erklärung Rechtliche/wirtschaftliche Verknüpfungen zu anderen Unternehmen nach § 46 Abs. 2 VgV,
- Erklärung der durchschnittlich jährlichen Beschäftigten in den letzten 3 Jahren nach § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV (durchschnittliche Beschäftigtenzahl: mindestens 8,0 Vollbeschäftigteneinheiten),
- Angabe Referenzprojekte gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Referenzprojekte müssen die ausgewiesenen fachlichen Anforderungen erfüllen, siehe "Prüfungs- und Wertungsbogen - Stufe 1 Auswahlverfahren");
- Erklärung Zusammensetzung des Projektteams nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV (Das Projektteam muss über Fachpersonal der einzelnen Montanfachrichtungen mit Schwerpunkt Bergingenieurwesen verfügen, dazu nicht formgebundener Nachweis mit Begleitunterlagen);
- Erklärungen Projektleiter und stellvertretender Projektleiter nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV,
- Erklärungen Nachauftragnehmer und Verpflichtungserklärung Nachauftragnehmer nach § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV,
- ggf. Erklärung Bewerbergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 VgV/§ 47 Abs. 4 VgV), jeweils mit vollständig schlüssigen Angaben
siehe oben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Frist aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist eine Rechtsbehelfsfrist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363