Leistungen des Technischen Gebäudemanagements Referenznummer der Bekanntmachung: EUOV2109
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01328
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hzdr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leistungen des Technischen Gebäudemanagements
Leistungen des Technischen Gebäudemanagements
Dresden-Rossendorf, Dresden-Plauen und Freiberg
Das Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e. V. (HZDR) beabsichtigt die Vergabe der Leistungen des Technischen Gebäudemanagements (TGM) für den Forschungsstandort Dresden-Rossendorf, die Forschungsstelle Felsenkeller Dresden sowie das Helmholtz-Institut Freiberg für Ressourcentechnologie. Am Forschungsstandort Rossendorf ist weiterhin der VKTA - Strahlenschutz, Analytik und Entsorgung Rossendorf e. V. (VKTA) tätig. Aufgrund bestehender vertraglicher Regelungen erfolgt die Vergabe für beide Vereine durch das HZDR.
Auf dem Forschungsstandort Rossendorf sowie in der Forschungsstelle Felsenkeller in Dresden betreiben das HZDR und der VKTA Anlagen, die Genehmigungen nach Atomgesetz bzw. Strahlenschutzgesetz unterliegen.
Die Gesamtfläche der zu betreuenden Gebäude beträgt derzeit ca. 102.000 m² NF.
Die Anlagen sind auf rund 93 Gebäude unterschiedlicher Größe verteilt. Als grobe Klassifikation lässt sich eine Unterteilung wie folgt vornehmen:
Gebäude mit vollständiger oder überwiegender Büronutzung, Gebäude mit vollständiger oder überwiegender Nutzung für Labor/Werkstatt, Lagergebäude, Gebäude mit versorgungstechnischer Funktion.
Der Vertrag tritt am 01.04.2022 in Kraft und wird zunächst bis zum 31.03.2025 geschlossen. Der Auftraggeber kann zweimalig unter Ausübung einer einseitigen Option die Verlängerung des Vertrages um jeweils zwei Jahre verlangen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Angaben zum Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist,
— Der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt, dass er über eine gültige, Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Bieter bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind
— Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB, Nachweise der Selbstreinigung nach § 125 GWB,
— Erklärung das Vorliegen bzw. Beantragung einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG.
— Angabe der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rechtsbehelfe gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtungvon Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]