Erweiterung Rahmenvereinbarung im Bereich Organisations- und Implementierungsberatung Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 250 - 577794
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.portfm.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Rahmenvereinbarung im Bereich Organisations- und Implementierungsberatung
Der portfoliomanagement AöR obliegt die Aufgabe, von der HSH Nordbank AG zum Zwecke von deren Stabilisierung und zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche (übernommenes Vermögen) unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu übernehmen und gewinnorientiert zu verwerten und abzuwickeln. Mitte 2016 hat die portfoliomanagement AöR ein Portfolio notleidender Schifffahrtskredite von der HSH Nordbank AG zu einem Kaufpreis von rd. 2,4 Mrd. Euro übernommen. Zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung hat die portfoliomanagement AöR im Januar 2019 eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Leistungen im Bereich der Organisations- und Implementierungsberatung abgeschlossen (Auftragsbekanntmachung "2018 / S 250-577794", Los 2). Dieser Auftrag soll nunmehr um Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem weiteren Abbau des verbleibenden Portfolios ergänzt werden.
Durch die Erweiterung der Rahmenvereinbarung wird es der portfoliomanagement AöR ermöglicht, weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisations- und Implementierungsberatung abzurufen. Damit soll die Unterstützung und Beratung der Anstalt im Zusammenhang auch mit dem noch verbleibenden Portfolio-Abbau (einschließlich der Vorbereitung und Durchführung möglicher Prozesse) gewährleistet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Erweiterung der Rahmenvereinbarung ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann sowie mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden ist.
Die von der Erweiterung erfassten Dienstleistungen sind dem Grunde nach bereits durch die im Jahr 2019 ausgeschriebene Rahmenvereinbarung (Auftragsbekanntmachung "2018 / S 250-577794", Los 2) umfasst, durch die Erweiterung werden sie lediglich ergänzt und konkretisiert. Zugleich soll der Auftragswert für den Abruf der Dienstleistungen erhöht werden, ohne dabei die nach § 132 Abs. 2 S. 2 GWB gesetzte Grenze zu überschreiten (keine Erhöhung von mehr als 50 % gegenüber dem ursprünglichen Auftragswert). Ein Wechsel des Auftragnehmers führte zum Verlust des bisherigen Know-Hows des Auftragnehmers und zeitlichen Friktionen, die eine Erfüllung der Aufgaben durch die portfoliomanagement AöR deutlich erschwerten.
Der Wert der Auftragserweiterung wird gemäß § 39 Absatz 6 Nr. 3 und 4 VgV nicht veröffentlicht. Der Betrag [Betrag gelöscht] EUR dient lediglich als Platzhalter.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt/Main
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB ) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche
Auftraggeber gemäß 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.