Städtebauliche Gesamtmaßnahme Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lensahn
NUTS-Code: DEF08 Ostholstein
Postleitzahl: 23738
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lensahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Städtebauliche Gesamtmaßnahme Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge“ als treuhänderischer
Sanierungsträger der Gemeinde Lensahn im Sinne von § 157, 160 BauGB für diese Gesamtmaßnahme im Maßnahmengebiet „Ortsmitte“ (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet "östliche Ortsmitte" und westlich anschließendes Fördergebiet) im Rahmen des mit Bundes- und Landesfördermitteln durchgeführten Städtebauförderungsprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke".
23738 Lensahn
Vgl. II.1.4
Leistungsanpassungsvorbehalte gemäß Vertrag und VOL/B.
Zu II.1.7.: Der Betrag ist eine Übernahme des geschätzten Auftragswerts, da die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands nach Unternehmensstundensätzen erfolgt.
Zu II.2.5: Es waren zu den Honorar- und Qualitätskriterien Unterkriterien definiert, die aus den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen ersichtlich waren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierungsträger Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.