Versorgung v. Versicherten mit Rückenschmerzen (01/GPV/2021)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]18
Fax: [gelöscht]83
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ikk-classic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Versorgung v. Versicherten mit Rückenschmerzen (01/GPV/2021)
Leistungsgegenstand ist ein Vertrag nach § 140a SGB V zur Sicherstellung der bundesweiten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit Rückenschmerzen.
Leistungsgegenstand ist ein Vertrag nach § 140a SGB V (besondere Versorgung) zur Sicherstellung der bundesweiten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit Rückenschmerzen.
Der Versorgungsauftrag umfasst ein mehrmonatiges, digitales Versorgungsangebot, welches speziell auf die Bedürfnisse von Versicherten mit Rückenschmerzen ausgerichtet ist und durch ein digitales Coaching begleitet wird. Die digitale Betreuung unterstützt dabei die gesetzlich geregelte ärztliche Behandlung. Die Koordination der Betreuung wird vom Auftragnehmer übernommen, welcher weitere Kooperationspartner mit einbinden kann. Alle Beteiligten arbeiten eng zusammen und tauschen sich regelmäßig aus. So entsteht ein Netzwerk zur Versorgung des Versicherten, in welchem er individuell während der Durchführung der Maßnahme begleitet wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Versorgung v. Versicherten mit Rückenschmerzen (01/GPV/2021)
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit:
1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.