Abschluss eines Alarm-Providervertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem jeweiligen Alarmprovider
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Alarm-Providervertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem jeweiligen Alarmprovider
Konzession über Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Alarmempfangsstelle bei der Polizei (AS-Pol) zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) in Schleswig-Holstein und Aufschaltung der polizeieigenen Einbruchmeldeanlagen der Waffenkammern auf eine Alarmempfangs-stelle.
Landespolizeiamt, Mühlenweg 166, 24116 Kiel
Die Landespolizei Schleswig-Holstein hat mit Wirkung zum 1.1.2021 die neue bundeseinheitliche Richtlinie für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen mit Anschaltung an die Polizei eingeführt. In diesem Zuge und mit dem Auslaufen des ÜEA-Konzessionsvertrages am 31.12.2021 wird ab den 1.1.2022 auf das ÜEA-Provider-Verfahren umgestellt. Dazu ist es erforderlich einen Providervertrag zu erstellen, der die Anforderungen an einen Alarmprovider beschreibt, welche vom jeweiligen Provider zu erfüllen und zu akzeptieren sind.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung am 01.01.2022 in Kraft. Er hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Er kann ohne Gründe erstmals bis 31.12.2031 mit Wirkung zum 31.12.2032 gekündigt werden.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.
Eigenerklärung, dass eine Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis für die erlaubte Berufsausübung vorliegt gem. § 44 Abs. 1 VgV.
2.
Nachweis über die Zulassung als Provider, dass das Unternehmen im Rahmen des polizeilichen Aufnahmeverfahrens nach dem bundeseinheitlichen „Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA)“ im Adressennachweis des Bundeslandes Schleswig-Holstein ohne Ein-schränkung aufgenommen ist.
3
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, sowie den Umsatz bezüglich der Leistungsart Errichten, Betreiben und Instandhalten von Alarmempfangsstellen auf polizeilichen Einsatzleitstellen oder NSL (Not- und Serviceleitstelle), die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Jahre (2018-2020).
4.
Eigenerklärung, dass das Gewerbezentralregister keine negativen Eintragungen enthält. Hinweis: Die GMSH wird einen Gewerbezentralregisterauszug vor Zuschlagserteilung einholen.
5.
Eigenerklärung, dass eine entsprechend bestehende Betriebshaftpflichtversicherung und eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurden.
6.
Eigenerklärung (Formblatt), ob im Falle eines Auftrages der Auftragnehmer Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Hinweis: Im Fall der Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern behält sich die GMSH vor, vor Zuschlagserteilung die entsprechende Verpflichtungserklärung und entsprechende Eignungsnachweise von den Nachunternehmern nachzufordern. Diese sind dann fristbewehrt der GMSH zu übersenden.
7.
Erklärung (Formblatt) über mindestens drei Referenzen der im Wesentlichen in den letzten drei Jahren (2018 – 2020) erbrachten vergleichbaren Leistungen, auf dem Gebiet Errichten, Betreiben und Instandhalten von Alarmempfangsstellen auf polizeilichen Einsatzleitstellen oder NSL (Not- und Serviceleitstelle) unter Angabe von Leistungsumfang, Dauer des Vertrages, Öffentlicher Auftraggeber sowie der Auftragssumme mit Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
.
Abschnitt IV: Verfahren
Kiel
Bei der Öffnung der Angebote dürfen außer dem autorisierten Submissionspersonal keine weiteren Personen anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2032
Die EU-Richtlinie 24/2014 fordert die barrierefreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen (Ausschreibungsunterlagen, Fragen- und Antworten Kataloge, Änderungspakete) für Sie als Wirtschaftsteilnehmer. Wir stellen Ihnen diese Vergabeunterlagen unter www.e-vergabe-sh.de zur Verfügung. Bei allen europaweiten Ausschreibungen ist seit 18.10.2018 das gesamte Vergabeverfahren elektronisch abzuwickeln. Das bedeutet für die Bewerber und Bieter, dass Teilnahmeanträge und Angebote nur noch in elektronischer Form über unsere Vergabeplattform www.e-vergabe-sh.de eingereicht werden können. Die Kommunikation während des Ausschreibungsverfahrens wird ebenfalls nur noch in elektronischer Form erfolgen. Aus diesem Grund weisen wir darauf hin, dass eine kostenlose Registrierung auf unser Vergabeplattform: www.e-vergabe-sh.de für eine Bewerbung bzw. Angebotsabgabe zwingend notwendig ist. Nach der Registrierung müssen Sie sich mit der e-Vergabe-Plattform der GMSH verknüpfen. Eine Abgabe der Teilnahmeanträge/ Angebote in Papierform ist bei dieser Ausschreibung nicht mehr möglich. Teilnahmeanträge / Angebote, die in Papierform eingehen, werden seitens der GMSH bei der Prüfung und Wertung nicht mehr berücksichtigt. Für bereits registrierte Wirtschaftsteilnehmer ändert sich der Prozessablauf nicht.
Fragen zur Ausschreibung:
Alle Fragen zur Ausschreibung sind ausschließlich in schriftlicher Form bis spätestens 11. Oktober 2021 an die GMSH, z.H. Frau Gabi Inge Hudemann (e-Vergabesystem, E-Mail: [gelöscht] ) zu richten. Alle Fragen und Antworten zur Ausschreibung werden in einem Frage-Antwortkatalog erfasst, der ständig unterwww.e-vergabe-sh.de unter der Ausschreibung einsehbar ist.
Mit dem ANGEBOT sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
8.
Unterschriebenes Angebotsschreiben (Formblatt) mit den Erklärungen, dass Sie die Ausschreibungsbedingungen anerkennen und keine Kartellabreden, Preisbindungen oder ähnliche Abreden getroffen haben und die Wirksamkeit unternehmenseigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB vorliegen bzw. Darstellung von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB.
9.
Aussagekräftige Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens mit Angabe des Firmennamens, der Rechtsform, Geschäftsführers, Mitarbeiterzahl (ein-schließlich geringfügig Beschäftigter), der Anschrift, der Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Bankverbindung und inkl. eines Leistungsportfolios (max. 4 DIN-A4-Seiten).
10.
Verpflichtungserklärung (Formblatt) zur Zahlung des Vergabemindestlohns.
11.
Ausgefülltes Preisblatt als Excel-Datei
Präqualifikation:
Zum Nachweis der unternehmensbezogenen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit kann die Bescheinigung der Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) vorgelegt werden. Darüber hinaus-gehend geforderte Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Nicht bekannt
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]