Rahmenvereinbarung über die Lieferung (Vorortbetankung) von Dieselkraftstoff und Heizöl Referenznummer der Bekanntmachung: 1816609-U28
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung (Vorortbetankung) von Dieselkraftstoff und Heizöl
Lieferung von ca. 5577900 Liter Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 und ca. 146800 Liter Heizöl nach DIN 51603-1 an die Standorte der Wismut GmbH
Lieferung von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 zur Vorortbetankung - Standort Ronneburg
07580 Ronneburg
07580 Seelingstädt
08058 Zwickau
08129 Crossen
Lieferung und Vorortbetankung von 5366000 Liter Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 einschließlich Vorortbetankung an die Bestimmungsorte des Standortes Ronneburg. Die einzusetzenden Betankungsfahrzeuge müssen geländegängig, allradgetrieben (eingeschränkte Zuwegigkeit und teilweise schweres Gelände) sowie für ganzjährigen Einsatz (einschließlich Schnee, Eis und Temperaturen bis -25°C) geeignet und min. 40 m Kraftstoffschlauch inkl. Tankpistole ausgerüstet sein.
Dem Angebot sind:
- ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), in deutscher Sprache)
- einen Nachweis zur Produktspezifikation für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
beizufügen.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmalig bis 30.06.2022 zum 31.12.2022) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 31.12.2025.
Lieferung von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 und Heizöl nach DIN 51603-1 zur Vorortbetankung - Standort Aue
08280 Aue-Bad Schlema
08289 Schneeberg
08118 Hartenstein
08340 Pöhla
08326 Johanngeorgenstadt
Lieferung und Vorortbetankung von 47900Liter Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 einschließlich Vorortbetankung und 146800 Liter Heizöl nach DIN 51603-1 an die Bestimmungsorte des Standortes Aue. Die einzusetzenden Betankungsfahrzeuge müssen geländegängig, allradgetrieben (eingeschränkte Zuwegigkeit und teilweise schweres Gelände) sowie für ganzjährigen Einsatz (einschließlich Schnee, Eis und Temperaturen bis -25°C) geeignet und min. 40 m Kraftstoffschlauch inkl. Tankpistole ausgerüstet sein.
Dem Angebot sind:
- ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), in deutscher Sprache) für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
- einen Nachweis zur Produktspezifikation für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
- ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), in deutscher Sprache) für Heizöl nach DIN 51603-1
- einen Nachweis zur Produktspezifikation für Heizöl nach DIN 5163-1
beizufügen.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmalig bis 30.06.2022 zum 31.12.2022) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 31.12.2025.
Lieferung von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 zur Vorortbetankung - Standort Königstein
01824 Königstein
Lieferung und Vorortbetankung von 47900Liter Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 einschließlich Vorortbetankung an die Bestimmungsorte des Standortes Königstein. Die einzusetzenden Betankungsfahrzeuge müssen geländegängig, allradgetrieben (eingeschränkte Zuwegigkeit und teilweise schweres Gelände) sowie für ganzjährigen Einsatz (einschließlich Schnee, Eis und Temperaturen bis -25°C) geeignet und min. 40 m Kraftstoffschlauch inkl. Tankpistole ausgerüstet sein.
Dem Angebot sind:
- ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), in deutscher Sprache) für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
- einen Nachweis zur Produktspezifikation für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
beizufügen.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmalig bis 30.06.2022 zum 31.12.2022) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 31.12.2025.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.