Ausschreibung Gaslieferung
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Moorrege
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25436
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.amt-gums.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung Gaslieferung
Das Amt Geest und Marsch Südholstein schreibt für sich und seine Gemeinden die Lieferung von Erdgas europaweit im offenen Verfahren aus.
Amt Geest und Marsch Südholstein, Gemeinde Appen, Gemeinde Groß Nordende, Gemeinde Haselau, Gemeinde Haseldorf, Gemeinde Heidgraben, Gemeinde Heist, Gemeinde Hetlingen, Gemeinde Holm, Gemeinde Moorrege, Gemeinde Neuendeich sowie der Integrierten Station Unterelbe (ISU) und dem Schulzentrum Moorrege
Gaslieferung für das Amt Geest und Marsch Südholstein mit den Gemeinden:
Amt Geest und Marsch Südholstein, Gemeinde Appen, Gemeinde Groß Nordende, Gemeinde Haselau, Gemeinde Haseldorf, Gemeinde Heidgraben, Gemeinde Heist, Gemeinde Hetlingen, Gemeinde Holm, Gemeinde Moorrege, Gemeinde Neuendeich sowie der Integrierten Station Unterelbe (ISU) und dem Schulzentrum Moorrege.
Das Gesamtliefervolumen beträgt ca. 5.354.792 kWh/Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Eigenerklärung des Bieters bezüglich - der Einhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- der Zahlung der jeweils gültigen Tariflöhne.
Selbstauskunft des Bieters mit Angaben zum Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, Anzahl der Arbeitskräfte, Anzahl der Gaslieferkunden, vergleichbarer Referenzen aus den letzten 3 Jahren, Zertifikate und Gütesiegel für die Lieferung von Gas und dem Qualitätsmanagement
Eigenerklärung des Bieters bezüglich - der Ausstattung in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht, so dass er eine fach- und fristgerechte Ausführung der zu erbringenden Leistung garantieren kann
- des Vorhandenseins der technischen Kenntnisse, die für die Vorbereitung und Ausführung der geforderten Leistungen erforderlich sind
- einer Gewährleistung, dass eine sorgfältige und einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen entsprechend den rechtlichen und technischen Normen erfüllt werden kann.
Leistungsbeschreibung und Gasliefervertrag des AG (den Vergabeunterlagen zu entnehmen)
Abschnitt IV: Verfahren
Amt Geest und Marsch Südholstein, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege
Die Anwesenheit von Bietern und Bevollmächtigten beim Öffnungsverfahren ist gemäß § 55 VgV nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
Fragen zum Ausschreibungsverfahren müssen bis spätestens 7 Werktage vor Ende der Abgabefrist über die Nachrichtenfunktion der eVergabe-Plattform eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist garantiert der Auftraggeber wir die Beantwortung der Fragen.
Die Bieterfragen und Antworten sowie mögliche Änderungen der Vergabeunterlagen werden nur über die Nachrichtenfunktion der eVergabe-Plattform zum Download zur Verfügung gestellt.
Nicht registrierte Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren erhalten keine automatische Mitteilung über Bieterfragen, Antworten oder Änderungen der Vergabeunterlagen und sind für die Überprüfung selbst verantwortlich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies auf Grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Hinweise:
Eine Prüfung und Bearbeitung von Nachprüfungsanträgen, die an Tagen der Erreichbarkeit nicht bis 14.30 Uhr eingehen, kann nicht gewährleistet werden.
Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer können auf dem Postweg eingereicht werden (ggf. vorab per Telefax) oder - unter bestimmten Voraussetzungen - per E-Mail:
Die E-Mail muss mit einer positiv verifizierten Signatur versehen sein und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden.
Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2006, S. 361) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen.
Das Übersenden einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend.