Ingenieurleistungen für die Planung von Verkehrsanlagen zur Erschließung des Gewerbegebietes Hoyerswerda - Zeißig Referenznummer der Bekanntmachung: I/60.31/01-VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen für die Planung von Verkehrsanlagen zur Erschließung des Gewerbegebietes Hoyerswerda - Zeißig
Die Große Kreisstadt Hoyerswerda plant im Industriegelände Zeißig das komplette Straßennetz mit einer Gesamtlänge von circa 4 km grundlegend auszubauen. Der Planungsbereich liegt in der bebauten OL von Hoyerswerda zwischen der neu gebauten Ortsumfahrung der B 96 im Osten, der Staatsstraße S 108 im Westen und der Bahnstrecke Horka – Ruhland im Süden. Vorgesehen ist, sämtliche Straßenzüge grundhaft auszubauen, um die Attraktivität des Industriestandortes für Gewerbeansiedlungen wiederherzustellen. Hinzu kommt, dass mit Inbetriebnahme der Ortsumfahrung B 96 die Straße D bzw. E die neue Hauptzufahrt ins Stadtzentrum für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Bautzen kommen, darstellt. Das Industriegelände wird daher nicht mehr allein durch Wirtschaftsverkehr befahren (Entwurfssituation Industriestraße gemäß RASt), sondern ist auch eine wichtige Verkehrsanbindung von der Ortsumfahrung B 96 ins Zentrum von Hoyerswerda (Entwurfssituation Örtliche Einfahrtsstraße gemäß RASt). Der Ausbau der Straßen im Industriegebiet hat unter ständiger Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeit zu den einzelnen Industrie- und Gewerbestandorten zu erfolgen. Dies bedingt eine enge Abstimmung mit den betroffenen Gewerbetreibenden und die Gliederung der Straßenzüge in unfahrbare Streckenabschnitte. Die Aufgabenstellung beinhaltet auch die Planung der öffentlichen Straßenbeleuchtung, die Einbindung Dritter (z. B. Medienträger) ins Gesamtprojekt sowie die Unterstützung des Auftraggebers bei der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit und der Beantragung von Fördermitteln. Nach ersten Abwägungen beschränkt sich die Planungsaufgabe bis auf eine mögliche Netzergänzung im Randbereich auf ein reines Straßenausbauvorhaben im Bestand. Für das bestehende Industriegelände ist komplett Baurecht vorhanden (B-Pläne „Industriegebiet Zeißig“ und „Industriegebiet Zeißig – Norderweiterung“). Nach der Beauftragung werden dem Planer die bereits erstellten Voruntersuchungsunterlagen (LPH 1+2) als Basis der Bearbeitung der weiterführender Planungsphasen (LPH 3-9) zur Verfügung gestellt.
Die zu erbringenden Planungsleistungen umfassen: Objektplanung Verkehrsanlagen nach §47 HOAI, Leistungsphase 3-9; Technische Ausrüstung (öffentliche Straßenbeleuchtung) nach §55 HOAI, Leistungsphase 3-9; Besondere Leistungen: Örtliche Bauüberwachung Objektplanung Verkehrsanlage.
Hoyerswerda, DE
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beauftragung von Ingenieurleistungen für die Objektplanung Verkehrsanlagen Leistungsphasen 3 bis 9 gemäß § 47 HOAI und für die Technische Ausrüstung (öffentliche Straßenbeleuchtung) Leistungsphasen 3 bis 9 gemäß § 55 HOAI. Die zu erbringenden Leistungen enthalten die örtliche Bauüberwachung Objektplanung Verkehrsanlage.
Es ist eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen vorgesehen. Zunächst wird Leistungsphase 3 beauftragt. Gleichzeitig mit der Erbringung der Entwurfsplanung (Lph. 3) ist ein Förderantrag zur Einreichung bei der Förderbehörde zu erstellen. Es ist geplant, die Entwurfsplanung noch ab dem 2. Halbjahr 2021 beim Fördergeber einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterbeauftragung nach Erbringung erster Leistungsphasen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ingenieurleistungen für die Planung von Verkehrsanlagen zur Erschließung des Gewerbegebietes Hoyerswerda - Zeißig
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01279
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
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Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de