Kauf/Lieferung von 2 Stück Abfallsammelfahrzeugen, Neufahrzeuge Referenznummer der Bekanntmachung: BE/02/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stollberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09366
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.za-sws.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kauf/Lieferung von 2 Stück Abfallsammelfahrzeugen, Neufahrzeuge
Kauf/Lieferung von 2 Stück Abfallsammel-/Entsorgungsfahrzeugen, Neufahrzeuge 26,00 to
Stollberg, DE
2 Stück baugleiche Abfallsammelfahrzeuge 26,00 to
Zu II.2.5 Die Wertung der Angebote erfolgt anhand der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Wertungsformel und Zuschlagskriterien.
Zu II.2.7 Die Lieferfrist ist in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eignungsnachweise gemäß FB 124 (Einzelnachweise auf Anforderung), Nachunternehmerauskünfte (FB 235 und 236),
Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate), Versicherungsnachweis
Fahrzeugspezifische Nachweise (Darstellung Servicenetz, Aussagen Notfallservice, Ersatzteillieferservice, Bedienungsanleitungen, Korrosionsschutznachweise, ...)
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen
Eignungsnachweise gemäß FB 124 (Einzelnachweise auf Anforderung), Nachunternehmerauskünfte (FB 235 und 236),
Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate), Versicherungsnachweis
Fahrzeugspezifische Nachweise (Darstellung Servicenetz, Aussagen Notfallservice, Ersatzteillieferservice, Bedienungsanleitungen, Korrosionsschutznachweise, ...)
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen
Eignungsnachweise gemäß FB 124 (Einzelnachweise auf Anforderung), Nachunternehmerauskünfte (FB 235 und 236),
Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate), Versicherungsnachweis
Fahrzeugspezifische Nachweise (Darstellung Servicenetz, Aussagen Notfallservice, Ersatzteillieferservice, Bedienungsanleitungen, Korrosionsschutznachweise, ...)
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Wertung der Angebote wird in den Vergabeunterlagen erläutert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung Anwendung. § 160 lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.