Beschaffung von Kastenwagen / Kastenwagen verglast/teilverglast für Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Kastenwagen / Kastenwagen verglast/teilverglast für Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein.
Rahmenvereinbarung über den Kauf von Kastenwagen / Kastenwagen verglast/teilverglast für Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein.
Kiel
Das Land Schleswig-Holstein beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von insgesamt 25 Kastenwagen. Die Beauftragung einer Leistung auf Basis dieses Rahmenvertrages erfolgt bei mehreren Vertragspartnern gemäß den Bedingungen des § 21 Abs. 4 Nr. 3 Vergabeverordnung (VgV) im Rahmen der Durchführung eines Miniwettbewerbs, eingeleitet durch die Auftraggeberin durch Angebotseinholung bei den Vertragspartnern. Den Zuschlag für den Einzelabruf erhält der Vertragspartner mit dem wirtschaftlichsten Angebot.
Folgende Zuschlagskriterien sind für alle Leistungsabrufe im Miniwettbewerb maßgeblich:
- Fahrzeugtechnik
- Kosten Umweltemissionen
- Anzahl autorisierter Servicebetriebe
- Wertungspreis
Ein Miniwettbewerb erfolgt immer dann, wenn ein Fahrzeug mit vom Standard abweichender Ausstattung benötigt wird. Es werden alle bezuschlagten Bieter aufgefordert ein Angebot abzugeben. Um den Aufwand der Miniwettbewerbe während der Vertragslaufzeit so gering wie möglich zu halten, kann der Auftraggeber in Eigenregie, ohne großen Aufwand, Angebote mit abweichenden Ausstattungsmerkmalen erstellen. Im Leistungsverzeichnis werden die Preise für Zusatzausstattungen/Optionen abgefragt.
Die Rahmenvereinbarung soll dreimal für 12 Monate verlängerbar sein, wenn der Auftraggeber nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Die im Preisblatt angegebenen Preise für die Fahrzeuge bleiben über die 12 Monate fest.
Nach 12 Monaten kann der Bieter, bei Bedarf, 1x jährlich eine Preisanpassung auf der Basis der Einzelpreise der Ausschreibung und des veränderten Marktpreises beantragen. Die Preiserhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. In diesen Fällen können Preisanpassungen jederzeit geltend gemacht werden, die Umsetzung erfolgt nach Bekanntgabe innerhalb von 4 Wochen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10243
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]