Erneuerung TETRA-Funk-Infrastruktur inkl. Hardwarelieferung und Einbindung des neuen TETRA-Funksystem an das bestehende ITCS Referenznummer der Bekanntmachung: CVAG/TETRA-Funk
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.cvag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung TETRA-Funk-Infrastruktur inkl. Hardwarelieferung und Einbindung des neuen TETRA-Funksystem an das bestehende ITCS
Die Chemnitzer Verkehrs-AG betreibt seit 2008 ein TETRA-Funksystem der Firma Hytera als Kommunikationssystem des ITCS der Fa. T-Systems. Auf Grund des Alters der Anlage und des bereits abgekündigten Supports seitens des Herstellers können nicht mehr alle Komponenten gewartet werden. Um die volle Wartungsfähigkeit und Ausfallsicherheit des Systems wiederherzustellen und zukünftige Erweiterungen zu ermöglichen, ist eine Erneuerung bzw. Modernisierung dieses Funksystems geplant.
Das bestehende TETRA-Funksystem muss erneuert und gewartet werden sowie die erforderlichen Einbindungen und Anpassungen im Kommunikations- und Betriebsleitsystem (ITCS) des AG vorgenommen werden. T-Systems muss dabei als Generalunternehmer für die Maßnahme der Erneuerung des TETRA-Funksystems sowie für die Anpassung der Schnittstellen und Einbindung in das ITCS fungieren.
Chemnitzer Verkehrs-AG Carl-von-Ossietzky-Str., sowie Umgebung von Chemnitz
Die Maßnahme gliedert sich in 2 Teilkomplexe:
Teilkomplex 1: Erneuerung TETRA-Funksystem
• Das vorhandene TETRA-Funksystem soll ohne Funktionserweiterungen 1:1 getauscht werden.
• Dabei sollen die vorhandenen Basisstationen inkl. der Stromversorgung erneuert werden.
• Kabel und Antennen können weitergenutzt werden, sofern der Bieter damit alle geforderten Funktionen abbilden kann und die Wartungsfähigkeit für mind. 10 Jahre gewährleisten kann.
• Die Standorte HWK und Pfaffenhain müssen als Outdoor-Stationen betrieben werden. Die übrigen Standorte könnten auch als Indoor-Variante ausgeführt sein.
• Es wird ein Hytera-Funksystem favorisiert. Optional kann jedoch auch das System eines alternativen Herstellers angeboten werden, unter der Maßgabe, dass dieses eine gleichwertige passendere, fortschrittlichere bzw. günstigere Alternative (unter Beibehaltung der gleichen Funktionalität) gegenüber dem Hytera-System darstellt.
• Die Vermittlung ist als Redundanz herzustellen, um die Systemverfügbarkeit zu erhöhen. Die Umschaltung muss automatisch erfolgen.
• Alle zu liefernden Server sind als 19 Zoll Rackausführung zu liefern.
• Alternativ können auch virtuelle Lösungen angeboten werden. Das Hosting muss bei IT-Dienstleister der CVAG der make IT erfolgen.
• Dem Auftraggeber (allen Benutzern) ist ein personalisierter Zugriff (Benutzer + Passwort sowie eine zusätzliche Authentifizierung) auf das Funksystem zu gewähren. Der Bieter erhält einen Wartungszugang auf identischer Sicherheitsstufe.
• Sollten Funktionen durch den Austausch des Funksystems nicht mehr oder in veränderter Form zur Verfügung stehen sind die Maßnahmen zur Funktionsherstellung zu beschreiben. Es dürfen keine Funk-Funktionalitäten verloren gehen.
• Die anderen Rückfallebenen, wie Dispatcher-Arbeitsplatz und Umbrella-Betrieb müssen auch weiterhin zur Verfügung stehen.
Teilkomplex 2 - Erweiterungen ITCS
• Der Arbeitsplatz in der Notleitstelle ist zum vollwertigen Spracharbeitsplatz aufzurüsten. Die Erreichbarkeit der GSM-Fahrzeuge muss auch von diesem Arbeitsplatz aus sichergestellt werden.
• Optional ist die Voraussetzung für die Erweiterung der Arbeitsplatzausrüstung bei der City-Bahn Chemnitz GmbH anzubieten.
• Bei der Installation zusätzlicher Komponenten auf den ITCS-Arbeitsplätzen darf die Performance nicht beeinträchtigt werden. Die zusätzlichen Komponenten müssen auch unter zukünftigen Windows-Betriebssystem-Varianten lauffähig sein.
• Bereits vorhandene ITCS-Funktionalitäten müssen wieder hergestellt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Nach dem Beschluss der VK Sachsen (siehe z.B. VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2012, 1 /SVK/050- 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) hat der Auftraggeber in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die auszuschreibende Leistung überhaupt „sinnvoll" teilbar wäre.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine Teilung theoretisch in folgende Lose denkbar wäre:
• Lieferung und Montage der Hardwarekomponenten für das Funksystem nach TETRAStandard, bestehend aus fünf Basisstationen
• Einbindung der Hardwarekomponenten in das bestehende lntermodal Transport Control System (ITCS), ferner Betriebsleitsystem sowie Betriebsfunksystem über vorhandene bzw. neu zu schaffende Schnittstellen
Gegenstand dieses Projektes ist die Erneuerung des seit 2008 in Betrieb gegangenen Funksystems sowie die erforderlichen Anpassungen im ITCS aufgrund des technischen Fortschritts im Zeitverlauf. Anschließend wird damit die Wartungsfähigkeit des Systems wiederhergestellt.
Insgesamt sind fünf Basisstationen, welche im gesamten Stadtgebiet der Stadt Chemnitz optimiert verteilt errichtet wurden, zu ertüchtigen. Neben der Lieferung und Montage der Hardwarekomponenten sind diese in das bestehende ITCS lückenlos funktional einzubinden.
Dafür sind eine entsprechende Fachplanung, Koordination im laufenden Betrieb und Kenntnisse im Bestandssystem erforderlich. Die im Gesamtsystem befindlichen Anzeigetafeln sind dem Grunde nach patentrechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass ein Zugriff nur durch autorisiertes Fachpersonal, welches bereits Kenntnisse in der Anpassung von Schnittstellen hat, erfolgen darf.
Zwischen den Komponenten (Hardware und Software) bestehen verfahrenstechnische zusammenhänge. Aufgrund der Komplexität ist es nicht möglich, eindeutige Schnittstellen zwischen den Systemen in den verschiedensten Anwendungsbereichen zu beschreiben und in fehlerlose Pflichtenhefte für die verschiedenen Beteiligten abzubilden. Das Risiko, eine Schnittstelle mangelhaft oder falsch zu beschreiben, hat nicht nur Konsequenzen beispielsweise im Hinblick auf die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.
Vielmehr wirkt sich dieses Problem auch unmittelbar auf den rechts- und betriebssicheren Fahrbetrieb (Steuerung und Kommunikation zwischen Leitstelle und Fahrpersonal innerhalb der Verkehrsinfrastruktur) aus. Damit geht ebenso unmittelbar ein Verlust der sicheren Personenbeförderung einher. Der vom Gesetzgeber als gemeinwirtschaftliche Auflage im Verkehr benannten Betriebs-und Beförderungspflicht, u.a. gemäß § 22 Nr.3 PBefG, BOKraft -dort insbesondere §3 -, BOStrab und Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) oder die BedBefV, kann damit nicht vollumfänglich nachgekommen werden.
Dies gilt insbesondere deswegen, weil über die gesamte Zeit der Ertüchtigung der Betrieb und die Personenbeförderung sicherzustellen sind. Dies kann nur durch eine entsprechende Expertise und einem Aufbau eines redundanten Testsystems im Parallelbetrieb einheitlich geschehen. Neben dem Zugriff auf das Bestandssystem, sowie o.g. patentrechtlichen Fragen, entstehen möglicherweise Haftungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber. Den Konsequenzen, welche ein Ausfall des öffentlichen Personennahverkehrs nach sich zieht sowie rechtlichen Konsequenzen bezüglich Eingriffe in bestehende Systeme, möchte sich der Auftraggeber nicht aussetzen.
Um eine Betriebssicherheit im laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, ist ein redundantes Testsystem erforderlich, welches ausschließlich durch den Generalunternehmer (Ersterrichtung TETRA-Funk und ITCS) entwickelt und implementiert werden kann.
Zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten scheidet ein Wettbewerb von vornherein aus. Der Quellcode des von der CVAG bereits implementierten Gesamtsystems ist urheberrechtlich geschützt, sodass ein anderer Auftragnehmer als T-Systems das System nicht ohne Schnittstellenrisiken an das Bestandssystem anbieten kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erneuerung des TETRA-Funkinfrastruktur inkl. Hardwarelieferung und Einbindung des neuen TETRA-Funksystems an das bestehende ITCS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60528
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.t-systems.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.