Digitalisierung von Bestandsakten Referenznummer der Bekanntmachung: 38-0200-2020
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schleswig
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24837
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.schleswig-flensburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitalisierung von Bestandsakten
Digitalisierung von Bestandsakten der Kreisverwaltung und dessen Zweigstellen des Kreises Schleswig-Flensburg
24837 Schleswig
Die zu vergebende Dienstleistung umfasst die Abholung, Aufbereitung und Digitalisierung sowie die anschließende Vernichtung (nach Freigabe durch
die Ausländerbehörde und die Fachbereiche 5 und 6), Aufbewahrung bzw. Rücklieferung von
A. ca. 7.000 laufenden Fallakten der Ausländerbehörde und
B. ca. 38.000 laufenden Fallakten (902,1 Aktenmeter bei einer Festlegung, dass 1 Aktenmeter 42 Akten beinhaltet) der Fachbereiche 5 und 6.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Digitalisierung von Bestandsakten
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern(§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlagbereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines
Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber dieAuftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist
zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
24837 Schleswig
Digitätisierung von Bestandsakten im FB 4
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Land: Deutschland
Zum Zeitpunkt der Vertragsschließung mit Alpha Com im Sommer 2020 wurde angenommen, dass im FB4 keine Bestandsakten einzuscannen sind.
Durch die zwischenzeitlich fortgeschrittene Projektarbeit im FB4 und den daraus resultierenden, neuen Erkenntnissen in Bezug auf die zukünftige Arbeit mit der eAkte, hat sich herausgestellt, dass auch für den FB4 Bestandsakten für einen effizienten Prozessablauf digitalisiert werden müssen.
Daher soll der bestehende Auftrag um eine neue Charge von ca. 9.690 Akten mit circa 100 Seiten pro Akte erweitert werden.
Wirtschaftliche Gründe, die für die Vertragsänderung sprechen:- Ökologische Gründe (An- und Abfahrtswege werden minimiert)- Administrative Gründe (kein zusätzlicher Abstimmungsbedarf; Abläufe sind bereits bekannt und eingespielt)- Qualitative Gründe (Aktenqualität ist bekannt; auf Besonderheiten konnte der Prozess eingestellt werden; reduzierte Fehlerquote)- Prozessuale Gründe (die Leistung wird in den bestehenden Prozess mit aufgenommen; es werden keine weiteren Ressourcen benötigt und damit keine zusätzlichen Kosten geschaffen)Technische Gründe, die für die Vertragsänderung sprechen:- Qualitative und prozessuale Gründe (im Rahmen der Qualitätssicherung muss die Gleichartigkeit der technischen Abläufe gewährleistet sein)Die Änderung entspricht 20,38% somit weniger als 50%, so dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht verändert und daher aus dem Ausnahmekatalog gem. § 132 Nr. 2 GWB die zusätzliche Leistung beauftragt wird.