Rahmenvertrag über die Lieferung von Haushaltsverbrauchsmittel und Hygieneartikel Referenznummer der Bekanntmachung: SE30.00.20210014
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.segeberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über die Lieferung von Haushaltsverbrauchsmittel und Hygieneartikel
Der Kreis Segeberg - der Landrat - beabsichtigt als Auftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Haushalts-Verbrauchsmittel und Hygieneartikel an Dienststellen der Kreisverwaltung.
Haushaltsverbrauchsmittel
Kreis Segeberg - Der Landrat Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg Weitere Anlieferstellen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Lieferung von Haushalts-Verbrauchsmitteln (u.a. Abfallbehälter- und -säcke, Besen, Reinigungsmittel, Handschuhe in verschiedenen Ausführungen) an die vom Auftraggeber angegebenen Erfüllungsorte.
Waschraumhygieneartikel
Kreis Segeberg - Der Landrat Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg Weitere Anlieferstellen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Lieferung von Waschraumhygieneartikeln (u.a. Toilettenpapier, Handtuchspender, Desinfektionsmittel in verschiedenen Ausführungen) an die vom Auftraggeber angegebenen Erfüllungsorte.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter haben zu bestätigen, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt werden.
Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eigene Erklärungen des Bieters. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
Die Erbringung von Teilen der Leistungen durch eine*n Unterauftragnehmer*in ist zulässig. Sofern Bewerber*innen beabsichtigen, davon Gebrauch zu machen, sind im Angebot sowohl Name und Rechtsform des*der Unterauftragnehmers*in als auch die Teile der Leistung zu benennen, die von diesem erbracht werden sollen.
Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig. Die Bietergemeinschaft muss im Angebot ihre Mitglieder bezeichnen und einen uneingeschränkt bevollmächtigte*n Vertreter*in für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benennen, der*die stellvertretend für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft als Ansprechpartner*in dient. Dazu ist der Vordruck zur Bietergemeinschaftserklärung zu verwenden. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Das Angebot ist in einem solchen Fall von der Wertung aus zuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.
Es ist möglich, die Eignung durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) gem. § 50 VgV vorläufig zu belegen. Der Auftraggeber kann Bieter*innen jederzeit gem. § 50 (2) VgV während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Eignung teilweise durch ein Zertifikat des Präqualifizierungssystems PQ-VOL des Kooperationsverbundes Präqualifizierung Nord (PQ-Nord) gemäß § 122 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) nachzuweisen. Dies setzt voraus, dass im PQ-System ausreichende Nachweise hinterlegt sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.pq-vol.de.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von mindestens drei Referenzen über Tätigkeiten im ausgeschriebenen Leistungsbereich in den letzten drei Jahren; erfolgt die Bewerbung für mehrere Lose, können die gleichen Referenzen angegeben werden. Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen erforderlich sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) findet Anwendung. Gemäß § 4 VGSH wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Auftragnehmer sich verpflichten, ihren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von [Betrag gelöscht] Euro (brutto) zu zahlen. Ein beauftragtes Unternehmen hat sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmen
und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6QYY0J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.