Sanierungsträger Soziale Stadt Obere Neustadt Referenznummer der Bekanntmachung: Obere_Neustadt_001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Husum
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25813
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.husum.org/
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsträger Soziale Stadt Obere Neustadt
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Soziale Stadt Obere Neustadt" als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Husum im Sinne von §§ 157, 160 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Soziale Stadt Obere Neustadt" im Rahmen des mit Bundes- und Lan-desfördermitteln durchgeführten Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" (künftig: "Sozialer Zusammenhalt").
Stadt Husum Zingel 10 25813 Husum
Vgl. oben II.1.4.
Einbeziehung der Erweiterungsbereiche A, B u C gem. aktualisierten vorbereitenden Untersuchungen, vorausgesetzt, diese werden in die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme einbezogen.
Im Übrigen: Leistungsanpassungsvorbehalte gemäß Vertrag und VOL/B.
Zu II.1.7: Die Angabe stellt eine Übernahme aus der Schätzung des Auftragswertes dar, da vertragsgemäß die Abrechnung auf der Basis des tatsächlichen Zeitaufwands (Unternehmensstundensätzen) erfolgen wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierungsträger Soziale Stadt Obere Neustadt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronshagen
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 24119
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu V.2.4: Bei der Angabe zum Gesamtwert handelt es sich um eine Übernahme des ursprünglich veranschlagten Gesamtwertes, da die Abrechnung vertragsgemäß nach dem tatsächlichen Zeitaufwand (Unternehmensstundensätzen) erfolgen wird.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YN6RM2G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.