Hausmeisterdienstleistungen - Grimma und Wurzen Referenznummer der Bekanntmachung: LKL-2021-0057
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreisleipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hausmeisterdienstleistungen - Grimma und Wurzen
Hausmeisterdienstleistungen Verwaltungsgebäude in Grimma und Wurzen
Verwaltungsgebäude in Grimma und Wurzen
Die Leistung beinhaltet die Hausmeistertätigkeiten in 3 Gebäuden im Eigentum des Landkreises Leipzig sowie 5 angemieteten Objekten.
Option mit der dreimaligen Verlängerung der Vertragslaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr. Bei Nichtausübung der Optionen kann der Auftragnehmer keine Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hausmeisterdienstleistungen - Grimma und Wurzen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwarza
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 98527
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.