Los 2.3 Austausch von 31 Hausanschlussstationen, Stadtwerke Pirna GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 046_SWP_2021-2.3
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-pirna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 2.3 Austausch von 31 Hausanschlussstationen, Stadtwerke Pirna GmbH
Energieeffizienz Komplexvorhaben: CO2-arme Fernwärmeversorgung der Zukunft - Transformation des Fernwärmenetzes in Pirna
Los 2.3: Rückbau von 31 vorhandenen FW-Hausanschlussstationen; Lieferung und Einbau sowie Inbetriebnahme von 31 neuen FW-Hausanschlussstationen
Pirna, DE
Los 2.3 Austausch von 31 Fernwärme-Kompaktstationen, indirekter Anschluss, TWWB 2-stufig im Durchflussprinzip, RL-Auskühlung aus dem primärseitigem Heizungs-RL, Anschlussleistung 150 - 1.400 kW; Anschluss an die bestehende FW-Versorgung, Gebäudeheizungsanlage, Warm- und Kaltwasserverteilung, Zirkulation; ca. 1.250 lfdm. Rohrleitungen inkl. Isolierung
Abschluss Wartungsvertrag
RL Klima/2014 - Aufruf 2017
Weitere Einzelfristen für die Ausführung werden Vertragsbestandteil: bis 21.03.2022 Vorlage Werk- und Montageplanung; bis 19.04.2022 Austausch Primärarmaturen; ab 02.05.2022 Beginn De-/Montage Anlagentechnik
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise.
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise.
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise;
Nachweis gültige Schweißerprüfung nach DIN EN ISO 9606-1 sowie eine Verfahrensprüfung nach VdTÜV Merkblatt 1052.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt, nur elektronische Angebotsabgabe zugelassen
Gemäß § 55 (2) VgV sind Bieter nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.