RV Softwarearchitekten und Fachplaner
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED Sachsen
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV Softwarearchitekten und Fachplaner
Rahmenvertrag - Softwarearchitekten und Fachplaner für die Weiterentwicklung von Verwaltungsverfahren und polizeilichen Informationssystemen
Dienstleistungen zur Weiterentwicklung bzw. Erneuerung vorhandener Applikationen in den Bereichen Personal-, Fortbildungsverwaltungssysteme, Dienstplanung, -nachweis und -abrechnung sowie Dienstunfähigkeit- und ausfallzeiten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach §135 Abs. 1 Ne. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach §135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dienstleistungen zur Weiterentwicklung bzw. Erneuerung vorhandener Applikationen in den Bereichen Personal-, Fortbildungsverwaltungssysteme, Dienstplanung, -nachweis und -abrechnung sowie Dienstunfähigkeit und -ausfallszeiten.
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
Der bestehende Vertrag soll um zusätzliche 50 % erweitert werden.
Ein Auftragnehmerwechsel würde zu einem neuen Vergabeverfahren führen, was zu einer Unterbrechung des aktuellen Planungsprozesses führen würde. Die Unterbrechung würde mindestens eine Verzögerung von 10 Monaten bedeuten. Die Verzögerung beinhaltet die Dauer für ein neues Vergabeverfahren von ca. 4-5 Monaten und die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers von 4-5 Monaten in die bereits erbrachte Prozessplanung. Der aktuelle Planungsprozess kann somit frühstens End März 2022 weiter geführt werden. Die damit verbundenen Verzögerungen und Einarbeitung in die Prozesse sind unverhätlnissmäßig und führen zu unverhätlnissmäßig hohen Einarbeitungskosten, was zu beträchtlichen Zusatzkosten führt.